Norm
GmbHG §41Rechtssatz
Hat nach dem Gesellschaftsvertrag bei Aufkündigung durch einen Gesellschafter, falls nicht etwas anderes zwischen den Gesellschaftern vereinbart wird, die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft zu erfolgen, hat der kündigende Gesellschafter grundsätzlich Anspruch darauf, von dem nach § 91 Abs 2 GmbHG verbleibendem Vermögen der Gesellschaft einen Anteil zu erhalten, der dem Verhältnis seines Geschäftsanteiles zu den eingezahlten Stammeinlagen entspricht; eine Verkürzung dieses Rechtes kann nur mit seiner Zustimmung beschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060114Dokumentnummer
JJR_19760616_OGH0002_0010OB00641_7600000_001