Beschluss gefasst: Rechtliche Beurteilung 1. Nach der vom Erstgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 19.3.1980, 5 R 26/80 (NZ 1982, 41) ist eine Sachübernahme mit Anrechnung auf die Stammeinlage gemäß § 6 Abs 4 GmbHG nur bei der Gründung der Gesellschaft oder bei einer Kapitalerhöhung zulässig. Eine nachträgliche Abänderung in der Zusammensetzung des Stammkapitales (Umwandlung von Bar- in Sacheinlagen) würde eine Art der Kapitalherab... mehr lesen...
Norm: GmbHG §6GmbHG §6aGmbHG §63 Abs5
Rechtssatz: Die nachträgliche Änderung der Bareinlage in eine Sacheinlage im Wege einer Satzungsänderung ist zulässig, wenn - mangels Erfordernis einer Gründungsprüfung - die Sacheinlage der Werthaltigkeitsprüfung des Firmenbuchgerichtes standhält. Entscheidungstexte 4 R 60/08p Entscheidungstext OLG Graz 15.05.2008 4 R 60/08p ... mehr lesen...
Begründung: Im Firmenbuch ist zu FN 217035w die am 12. 12. 2001 errichtete F. H***** GmbH mit dem Sitz in Innsbruck eingetragen. Die Eintragung war am 19. 12. 2001 erfolgt. Selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer sind die Revisionsrekurswerber Frank H***** und Rolf S*****, der weitere Revisionsrekurswerber Dominik H***** ist kollektivvertretungsbefugter Geschäftsführer, er vertritt gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder mit einem Prokuristen. Bilanzstichtag der G... mehr lesen...
Begründung: Die L***** GmbH mit dem Sitz in T***** wurde mit Notariatsakt vom 20. 11. 2002 errichtet und am 18. 12. 2002 ins Firmenbuch beim Landesgericht L***** eingetragen. Ihr Stammkapital beträgt 35.000 EUR und ist zur Gänze bar eingezahlt. Alleiniger Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist Alois L*****. Mit Einbringungsverträgen vom 5. 2. 2003 brachte der Alleingesellschafter zwei in der Rechtsform nicht protokollierter Einzelunternehmen betrieb... mehr lesen...
Begründung: Am 4. 9. 2001 gründete Mag. Erwin D***** die D***** GmbH mit einem Stammkapital von 35.000 EUR, die am 15. 9. 2001 im Firmenbuch eingetragen wurde. Mag. Erwin D***** ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Er hat die Stammeinlage zur Hälfte bar einbezahlt. Gegenstand des Unternehmens ist nach dem Gesellschaftsvertrag die Ausübung des Gewerbes des Unternehmensberaters, die Erbringung jeglicher Dienstleistungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung und des Co... mehr lesen...
Begründung: Gesellschafter der nunmehrigen Gemeinschuldnerin waren bei ihrer Gründung der Beklagte (zu 5 %) und Peter M***** (zu 95 %), der auch zum Geschäftsführer bestellt wurde. Die Stammeinlage war von den beiden Gesellschaftern ursprünglich je zur Hälfte eingezahlt worden. Am 15. 10. 1992 leistete Peter M***** eine Bareinzahlung in Höhe von S 650.000 auf ein bei der Raiffeisenkasse Bad Fischau/Brunn geführtes Bankkonto der nunmehrigen Gemeinschuldnerin. Zu einem nicht näher f... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Unbekämpft und zutreffend sind die Vorinstanzen von der Anwendbarkeit des deutschen GmbHG ausgegangen (vgl auch § 10 IPRG; Schwimann in Rummel ABGB2 § 10 IPRG Rz 4). Unbekämpft und zutreffend sind die Vorinstanzen von der Anwendbarkeit des deutschen GmbHG ausgegangen vergleiche auch Paragraph 10, IPRG; Schwimann in Rummel ABGB2 Paragraph 10, IPRG Rz 4). Inwieweit das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von der d... mehr lesen...
Norm: GmbHG §6GmbHG §63 Abs5
Rechtssatz: Unter dem Begriff "verdeckte (verschleierte) Sacheinlage" werden Bareinlagen verstanden, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht derart gekoppelt sind, dass - unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften - wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird, etwa weil die Barmittel umgehend als Entgelt fü... mehr lesen...
Begründung: Die A***** GmbH mit dem Sitz in R***** ist zur Firmenbuch Nr 156738y im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch eingetragen. Ihr Stammkapital hatte zunächst 500.000 S betragen. Als Gesellschafter sind die N*****gesellschaft mbH & Co und die W***** Gesellschaft mbH & Co KG je zur Hälfte beteiligt. Mit Beschluss der Generalversammlung vom 23. 6. 1998 wurde eine Kapitalerhöhung um 4,000.000 S auf 4,500.000 S beschlossen und zu ihrer Übernahme die Gesellschafter i... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach Lehre und Rechtsprechung (Koppensteiner, GmbHG Rz 16 ff zu § 10; WBl 1989, 340) kann auch die Einzahlung aushaftender Stammeinlagen auf ein überschuldetes Bankkonto der Gesellschaft schuldbefreiend wirken. Maßgeblich ist, ob der überwiesene Betrag, mag er auch zur Tilgung der Schulden verwendet worden sein, der Gesellschaft zur freien Verfügung stand. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft etwa wegen g... mehr lesen...
Norm: GmbHG §63 Abs5
Rechtssatz: Die Übergabe eines (gedeckten) Schecks an den Geschäftsführer reicht auch dann zur Leistung der Stammeinlage aus, wenn die Schecksumme einem überschuldeten Konto gutgebracht wurde. Entscheidungstexte 4 Ob 555/89 Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 555/89 Veröff: WBl 1989,340 = RdW 1989,364 6 Ob ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die ALU-S*** Metallbaugesellschaft mbH (im folgenden kurz: Firma ALU-S***) schuldet dem Kläger auf Grund des Versäumungsurteiles des Handelsgerichtes Wien vom 11. Dezember 1986, 30 Cg 826/86, S 81.400 sA. Mit Beschluß des Titelgerichtes vom 3. März 1987 (= 15 E 3106/87 des Exekutionsgerichtes Wien) wurde dem Kläger zur Hereinbringung seiner Forderung von insgesamt (einschließlich der Zinsen und Kosten) S 106.553,92 die Exekution durch Pfändung und Überweisung ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §63 Abs5
Rechtssatz: Leistung der ausstehenden Stammeinlage durch Zahlung von Geschäftsschulden ohne ausdrückliche Widmung. Entscheidungstexte 4 Ob 555/89 Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 555/89 Veröff: WBl 1989,340 = RdW 1989,364 6 Ob 61/98h Entscheidungstext OGH 23.04.1998 6 Ob 61/98h ... mehr lesen...