RS OGH 2000/8/30 6Ob132/00f, 8Ob24/01i, 6Ob81/02h, 6Ob196/03x, 6Ob219/03d, 6Ob162/09f, 9Ob68/13k, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2000
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Norm

GmbHG §6
GmbHG §63 Abs5

Rechtssatz

Unter dem Begriff "verdeckte (verschleierte) Sacheinlage" werden Bareinlagen verstanden, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht derart gekoppelt sind, dass - unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften - wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird, etwa weil die Barmittel umgehend als Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters an diesen zurückfließen. Dies hat zur Folge, dass die außerhalb des Gesellschaftsvertrages (und ohne Einhaltung der Sacheinlagevorschriften) getroffene Sacheinlagevereinbarung der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist und der Gesellschafter nicht von seiner (Bar-)Einlagepflicht befreit wird. Er haftet daher weiter für die Erfüllung seiner Bareinlageverpflichtung. Er muss auch noch nach Jahren damit rechnen, im Fall eines Konkurses der GmbH zur Erfüllung der übernommenen Bareinzahlung herangezogen zu werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 132/00f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 132/00f
    Veröff: SZ 73/130
  • 8 Ob 24/01i
    Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 Ob 24/01i
  • 6 Ob 81/02h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 81/02h
    Veröff: SZ 2003/4
  • 6 Ob 196/03x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 196/03x
    nur: Unter dem Begriff "verdeckte (verschleierte) Sacheinlage" werden Bareinlagen verstanden, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht derart gekoppelt sind, dass - unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften - wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird, etwa weil die Barmittel umgehend als Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters an diesen zurückfließen. (T1); Beisatz: Die Einbringung eines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft gegen Anteilsgewährung stellt einen sachlichen Zusammenhang zur gleichzeitig beschlossenen Kapitalerhöhung (und nicht zur ursprünglichen Bargründung) her und ist daher keine "verdeckte" Sacheinlage. (T2); Veröff: SZ 2003/137
  • 6 Ob 219/03d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 219/03d
    nur: Unter dem Begriff "verdeckte (verschleierte) Sacheinlage" werden Bareinlagen verstanden, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht derart gekoppelt sind, dass - unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften - wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird, etwa weil die Barmittel umgehend als Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters an diesen zurückfließen. Dies hat zur Folge, dass die außerhalb des Gesellschaftsvertrages (und ohne Einhaltung der Sacheinlagevorschriften) getroffene Sacheinlagevereinbarung der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist und der Gesellschafter nicht von seiner (Bar-)Einlagepflicht befreit wird. (T3)
  • 6 Ob 162/09f
    Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 162/09f
    Auch; Beisatz: Hier: Die Frage der Möglichkeit der Heilung einer verdeckten Sacheinlage nach Eintragung einer Aktiengesellschaft wird ausdrücklich offen gelassen (mit Darstellung der Lehre). (T4)
  • 9 Ob 68/13k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 Ob 68/13k
    Beisatz: Diese Grundsätze finden auch im Konzernverhältnis (§ 150 AktG) Anwendung. (T5)
  • 6 Ob 165/16g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 165/16g
    Auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114160

Im RIS seit

29.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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