Begründung: Die ursprünglich elf Kläger und die vier Beklagten waren im Jahr 2005 Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Schischule in Sankt Jakob im Defereggental betrieb. Sie streiten über die Wirksamkeit eines am 1. Juli 2005 gefassten Gesellschafterbeschlusses, mit dem der Gesellschaftsvertrag geändert wurde. Kern des Rechtsstreits sind die Fragen, - ob die Gesellschafterversammlung, die den Beschluss gefasst hatte, wirksam einberufen worden war, und -... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Als Gesellschafter der A***** GmbH (nunmehr: S*****GmbH) erteilte der Kläger dem Erstbeklagten den Auftrag, die Urkunden für die Einbringung seines Einzelunternehmens S***** in die GmbH zu verfassen. Dementsprechend errichtete der Erstbeklagte den Einbringungsvertrag vom 16. 9. 2002, einen Nachtrag zum Einbringungsvertrag vom 30. 9. 2002 sowie die Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 16. 9. 2002. Mit dem Einbringungsvertrag vom 16. 9. 2002 brachte der Klä... mehr lesen...
Norm: GmbHG §6 Abs4GmbHG §6a Abs4GmbHG §52 Abs1GmbHG §52 Abs6AktG §20 Abs3
Rechtssatz: Die Sacheinlage ist auch dann ausreichend genau und vollständig im Gesellschaftsvertrag im Sinne der §52 Abs1 und 6 iVm § 6 Abs 4, §6a Abs 4 GmbHG und § 20 Abs 3 AktG festgesetzt, wenn im Gesellschaftsvertrag festgehalten wird, dass die Sacheinlage eingebracht wurde und ausdrücklich auf die gleichzeitig zum Firmenbuch eingebrachten Urkunden verwiesen wird, au... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war in der Zeit vom 16.Oktober 1984 bis 31.Dezember 1985 für den Erstbeklagten als Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder tätig. Seine Beratertätigkeit erstreckte sich auch auf die zweitbeklagte Partei und die Firma K*** Gesellschaft mbH (im folgenden Firma KKW), deren Geschäftsführer der Erstbeklagte war. Der Kläger war vom Erstbeklagten als Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei und der Firma KKW als Berater zur Verwirklichung des Projektes "Wasserkraf... mehr lesen...
Norm: ABGB §1188GmbHG §6 Abs4GmbHG §50 Abs4
Rechtssatz: Sonderrechte sind Vorrechte einzelner Gesellschafter vor den übrigen, die ihnen ohne ihre Zustimmung nicht entzogen werden können. Entscheidungstexte 1 Ob 529/89 Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 529/89 Veröff: GesRZ 1989,223 = WBl 1989,280 = RdW 1989,328 4 Ob 229/07s Entsc... mehr lesen...
Norm: GmbHG §6 Abs4GmbHG §16 Abs2GmbHG §16 Abs3GmbHG §50 Abs4
Rechtssatz: Für die Abberufung eines Geschäftsführers, dem ein echtes Sonderrecht auf Geschäftsführung im Sinne des § 6 Abs 4 GmbHG eingeräumt wurde, kommt nur die Abberufungsklage nach § 16 Abs 2 GmbHG in Frage. Hingegen steht den übrigen Gesellschaftern im Falle des § 16 Abs 3 GmbHG die Möglichkeit offen, auf eine Mehrheitsentscheidung gegen den begünstigten Gesellschafter - Geschä... mehr lesen...
Norm: GmbHG §6 Abs4GmbHG §50 Abs4GmbHG §16 Abs3
Rechtssatz: Die gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Abberufung eines Geschäftsführers auf wichtige
Gründe: ist nicht mit dem gesellschaftsvertraglichen Sonderrecht auf Geschäftsführung gleichbedeutend. Man mag in einem solchen Fall von der Einräumung eines gesetzlich besonders geregelten Sonderrechts sprechen, wenn man nur nicht von der völligen Wesensgleichheit der Beschränkung der Abberufu... mehr lesen...