Norm
GmbHG §6 Abs4Rechtssatz
Die gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Abberufung eines Geschäftsführers auf wichtige Gründe ist nicht mit dem gesellschaftsvertraglichen Sonderrecht auf Geschäftsführung gleichbedeutend. Man mag in einem solchen Fall von der Einräumung eines gesetzlich besonders geregelten Sonderrechts sprechen, wenn man nur nicht von der völligen Wesensgleichheit der Beschränkung der Abberufung eines Geschäftsführers auf wichtige Gründe und der Einräumung eines Sonderrechtes ausgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060048Dokumentnummer
JJR_19851002_OGH0002_0030OB00555_8500000_007