Norm
ABGB §1188Rechtssatz
Sonderrechte sind Vorrechte einzelner Gesellschafter vor den übrigen, die ihnen ohne ihre Zustimmung nicht entzogen werden können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GesbREuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060052Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018