Norm
GmbHG §6 Abs4Rechtssatz
Die Sacheinlage ist auch dann ausreichend genau und vollständig im Gesellschaftsvertrag im Sinne der §52 Abs1 und 6 iVm § 6 Abs 4, §6a Abs 4 GmbHG und § 20 Abs 3 AktG festgesetzt, wenn im Gesellschaftsvertrag festgehalten wird, dass die Sacheinlage eingebracht wurde und ausdrücklich auf die gleichzeitig zum Firmenbuch eingebrachten Urkunden verwiesen wird, aus denen sich die Person des Einbringenden, die genaue und vollständige Bezeichnung der Sacheinlage samt ihrem Wert und die Höhe der übernommenen Stammeinlage ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122646Dokumentnummer
JJR_20070926_OGH0002_0070OB00129_07G0000_001