RS OGH 1995/6/22 6Ob24/94, 6Ob184/05k, 6Ob235/12w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1995
beobachten
merken

Norm

GmbHG §49 Abs2

Rechtssatz

Ein Satzungsänderungsbeschluss auf Änderung des Geschäftsjahres ist nach Ablauf eines Geschäftsjahres im Sinne der nicht geänderten Satzung nicht im Rückbezug auf das abgelaufene Geschäftsjahr in das Firmenbuch eintragbar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 24/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1995 6 Ob 24/94
  • 6 Ob 184/05k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 184/05k
    Beisatz: Gemäß § 49 Abs 2 GmbHG hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist. Der Eintragung kommt daher konstitutive Wirkung zu. Einer rückwirkenden Eintragung im Firmenbuch steht diese Bestimmung entgegen. (T1); Beisatz: Hier: Angestrebte rückwirkende Sanierung des seinerzeitigen Umlaufbeschlusses durch einen späteren Generalversammlungsbeschluss. (T2)
  • 6 Ob 235/12w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 235/12w
    Vgl; Beisatz: Eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres durch Satzungsänderung ist nur dann zulässig, wenn der Änderungsbeschluss vor Ablauf des neu gebildeten Rumpfgeschäftsjahres gefasst und auch der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung vor diesem Stichtag bei Gericht eingelangt ist. (T3); Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lehre. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060426

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten