Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
§ 49 Abs 2 GmbHG sagt nichts darüber, daß mit Bewilligung dieser Eintragung bis dahin unwirksame Beschlüsse für die bereits vergangene Zeit, auf die sie sich beziehen, also rückwirkend, dann Wirksamkeit erlangen, wenn hieraus keine Gefahr für die Gesellschaft, die Gesellschafter oder die Gläubiger zu befürchten wäre. Die gegenteilige Ansicht ist daher nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 AußStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0087313Dokumentnummer
JJR_19711109_OGH0002_0040OB00593_7100000_001