Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Hofrat Dr.Schmeid als Vorsitzenden und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Rothenpieler und Dr.Angerer als weitere Senatsmitglieder in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zu FN ***** eingetragenen C*****GmbH mit dem Sitz in *****, wegen Eintragung des Jahresabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1.7.2005 bis 31.12.2005, über den Rekurs der Gesellschaft, vertreten durch Dr.B***** F*****, öffentlicher Notar in *****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5.2.2007, 51 Fr 4302/06g-4, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Eintragungsverfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Ab-/Zurückweisungsgrund aufgetragen. Der Revisionsrekurs ist zulässig.
Das Verfahren ist in erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.
Text
Begründung:
Im Firmenbuch des Erstgerichtes ist die C*****GmbH zu FN ***** mit dem Sitz in ***** eingetragen. Handelsrechtlicher Geschäftsführer ist Dr.*****L*****. Als Stichtag für den Jahresabschluss war bis einschließlich 17.2.2006 gemäß Punkt 4. des Gesellschaftsvertrages vom 15.6.1996 der 30.Juni eingetragen.
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 16.12.2005 wurde der Gesellschaftsvertrag in seinen Punkten 3. (Anpassung des Stammkapitals gemäß 1.Euro-JuBeG), 4. (Dauer der Gesellschaft) und 6. (Generalversammlung) abgeändert. Die Abänderung im Punkt 4. bezog sich auf das Geschäftsjahr und lautete folgendermaßen:
"Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr und beginnt am 01.Jänner eines jeden Jahres und endet am darauffolgenden 31. Dezember. Vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 wird ein Rumpfgeschäftsjahr eingeschoben."
Am 21.12.2005 langte der Antrag auf Eintragung dieser Änderungen im Firmenbuch beim Erstgericht ein. Mit Zwischenerledigung vom 15.2.2006 erteilte das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag betreffend die Anpassung an das 1.Euro-JuBeG. Am 18.2.2006 erfolgte unter anderem nachstehende Eintragung in das Firmenbuch (27 Fr 8759/05a):
"STICHTAG für JAHRESABSCHLUSS
31. Dezember
Gesellschaftsvertrag mit Generalversammlungsbeschluss vom 16.12.2005 gemäß 1.Euro-JuBeG
angepasst.
Änderung des Gesellschaftsvertrages in den Punkten 3., 4., 6."
Am 12.10.2006 reichte der Geschäftsführer den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2005 (für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1.Juli 2005 bis 31.12.2005) beim Erstgericht ein und gab die Größenmerkmale der Gesellschaft bekannt (51 Fr 4302/06g).
Mit Zwischenerledigung vom 10.1.2007, 51 Fr 4302/06g-2, teilte das Erstgericht der Gesellschaft und dem Geschäftsführer mit, dass der Bilanzzeitraum vom 1.7.2005 bis 31.12.2005 unrichtig, vielmehr ein solcher vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 richtig wäre und forderte die Genannten auf, den Jahresabschluss für den Zeitraum 1.7.2005 bis 30.6.2006 binnen vier Wochen einzureichen. Es begründete seine Rechtsansicht - unter Berufung auf die Entscheidung 6 Ob 184/05k - damit, dass der Generalversammlungsbeschluss vom 16.12.2005, mit dem die Änderung des Stichtages für den Jahresabschluss vom 30.6. auf den 31.12. beschlossen wurde, erst am 18.2.2006 in das Firmenbuch eingetragen wurde und der geänderte Stichtag daher gemäß § 49 Abs 2 GmbHG erst mit diesem Tag wirksam geworden sei.Mit Zwischenerledigung vom 10.1.2007, 51 Fr 4302/06g-2, teilte das Erstgericht der Gesellschaft und dem Geschäftsführer mit, dass der Bilanzzeitraum vom 1.7.2005 bis 31.12.2005 unrichtig, vielmehr ein solcher vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 richtig wäre und forderte die Genannten auf, den Jahresabschluss für den Zeitraum 1.7.2005 bis 30.6.2006 binnen vier Wochen einzureichen. Es begründete seine Rechtsansicht - unter Berufung auf die Entscheidung 6 Ob 184/05k - damit, dass der Generalversammlungsbeschluss vom 16.12.2005, mit dem die Änderung des Stichtages für den Jahresabschluss vom 30.6. auf den 31.12. beschlossen wurde, erst am 18.2.2006 in das Firmenbuch eingetragen wurde und der geänderte Stichtag daher gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GmbHG erst mit diesem Tag wirksam geworden sei.
In ihrer Stellungnahme vom 18.1.2007 zu dieser Zwischenerledigung verwies die Gesellschaft - vertreten durch den öffentlichen Notar Dr.B***** F***** - darauf, dass der Entscheidung 6 Ob 184/05k ein anders gelagerter Sachverhalt zugrundeliege und dass für die Änderung des Stichtages des Jahresabschlusses nicht der Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung, sondern der Zeitpunkt der Beschlussfassung der Generalversammlung entscheidend sei. Die Gesellschaft nahm daher keine Änderung des Bilanzierungszeitraumes vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss teilte das Erstgericht der Gesellschaft, dem Geschäftsführer und Notar Dr.F***** mit, dass der am 12.10.2006 bei Gericht eingereichte Jahresabschluss zum 31.12.2005 "zur Kenntnis dient, jedoch zu keiner Eintragung in das Firmenbuch führt". In dieser Vorgangsweise ist eine Abweisung der Anmeldung des genannten Jahresabschlusses zum Firmenbuch zu erblicken. Das Erstgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit seiner Rechtsansicht entsprechend der Zwischenerledigung vom 10.1.2007.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Gesellschaft mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den am 12.10.2006 bei Gericht eingereichten Jahresabschluss zum 31.12.2005 in das Firmenbuch einzutragen.
Der Rekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
I.1. Nach der überwiegenden Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz und der Lehre ist eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres durch Satzungsänderung im Gesellschafterbeschluss nur dann zulässig, wenn der Änderungsbeschluss vor Ablauf des neu gebildeten Rumpfgeschäftsjahres gefasst und auch der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung vor diesem Zeitpunkt bei Gericht eingelangt ist (Koppen-steiner GmbHG² § 49 Rz 17 mwN aus der Rechtsprechung; OLG Wien NZ 2002/137, OLG Graz 4 R 247/04g, 4 R 109/05i ua).römisch eins.1. Nach der überwiegenden Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz und der Lehre ist eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres durch Satzungsänderung im Gesellschafterbeschluss nur dann zulässig, wenn der Änderungsbeschluss vor Ablauf des neu gebildeten Rumpfgeschäftsjahres gefasst und auch der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung vor diesem Zeitpunkt bei Gericht eingelangt ist (Koppen-steiner GmbHG² Paragraph 49, Rz 17 mwN aus der Rechtsprechung; OLG Wien NZ 2002/137, OLG Graz 4 R 247/04g, 4 R 109/05i ua).
Diese beiden Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt: Sowohl der Generalversammlungsbeschluss vom 16.12.2005 als auch der am 21.12.2005 bei Gericht eingelangte Antrag auf Eintragung des neuen Stichtages liegen vor dem 31.12.2005.
2. Dem Erstgericht ist allerdings zuzubilligen, dass der Oberste Gerichtshof die (noch weitergehende) Auffassung vertritt, dass - im Verhältnis zu Dritten - eine Rückwirkung der Änderung des Geschäftsjahres auf einen vor der Eintragung im Firmenbuch gelegenen Zeitpunkt ausgeschlossen ist (6 Ob 24/94, 6 Ob 184/05k). Beide Fälle betrafen Konstellationen, bei denen nicht nur die Eintragung, sondern bereits die Beschlussfassung (und dementsprechend auch der Antrag auf Eintragung) nach Ablauf des Rumpfgeschäftsjahres und damit nach dem geplanten neuen Stichtag vorgenommen wurde(n). In beiden Fällen kam es daher auf die Differenzierung zwischen Beschlussfassung bzw Anmeldung einerseits und Eintragung andererseits nicht an (Susanne Kalss und Georg Eckert, Der maßgebliche Zeitpunkt für die Änderung des Bilanzstichtags, NZ 12/2006).
Nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofes komme der Eintragung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages in das Firmenbuch konstitutive Bedeutung zu, weil § 49 Abs 2 GmbHG ausdrücklich bestimmt, dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wirkung hat, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist. Die Offenlegung des Jahresabschlusses diene hauptsächlich der Unterrichtung Dritter. Durch eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres könnten Gläubiger- interessen direkt betroffen sein, insbesondere wenn hohe Gewinne der ersten Jahreshälfte mit Hilfe eines nachträglich gebildeten Rumpfgeschäftsjahres ausgeschüttet werden, was sonst wegen nachfolgender hoher Verluste nicht möglich gewesen wäre (6 Ob 184/05k).Nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofes komme der Eintragung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages in das Firmenbuch konstitutive Bedeutung zu, weil Paragraph 49, Absatz 2, GmbHG ausdrücklich bestimmt, dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wirkung hat, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist. Die Offenlegung des Jahresabschlusses diene hauptsächlich der Unterrichtung Dritter. Durch eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres könnten Gläubiger- interessen direkt betroffen sein, insbesondere wenn hohe Gewinne der ersten Jahreshälfte mit Hilfe eines nachträglich gebildeten Rumpfgeschäftsjahres ausgeschüttet werden, was sonst wegen nachfolgender hoher Verluste nicht möglich gewesen wäre (6 Ob 184/05k).
3. Diese Überlegungen des Höchstgerichtes wurden in der Lehre (vgl. stellvertretend Kalss und Eckert aaO) kritisiert:3. Diese Überlegungen des Höchstgerichtes wurden in der Lehre vergleiche stellvertretend Kalss und Eckert aaO) kritisiert:
Insbesondere das Argument der möglichen Manipulation des Bilanzgewinnes durch Verkürzung des Geschäftsjahres sei nicht tragfähig, weil nach der Bestimmung des § 82 Abs 5 GmbHG - eine vergleichbare Bestimmung fehle im deutschen Recht - Verschlechterungen des Vermögensstandes zwischen Stichtag des Jahresabschlusses und dessen Feststellung durch ein Ausschüttungsverbot des in der Bilanz ausgewiesenen Gewinns und dessen Vortrag auf das nächste Geschäftsjahr sanktioniert seien. Wenngleich der Gesetzgeber ursprünglich an nicht vorhergesehene Vermögensverschlechterungen nach Ablauf eines regulären Geschäftsjahres gedacht habe, so gelte diese Regelung um so mehr, wenn bereits vorhergesehene bzw schon eingetretene Verluste zum Anlass genommen werden, den Stichtag auf einen vor Eintritt des Verlustes liegenden Zeitraum zu verlegen.Insbesondere das Argument der möglichen Manipulation des Bilanzgewinnes durch Verkürzung des Geschäftsjahres sei nicht tragfähig, weil nach der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 5, GmbHG - eine vergleichbare Bestimmung fehle im deutschen Recht - Verschlechterungen des Vermögensstandes zwischen Stichtag des Jahresabschlusses und dessen Feststellung durch ein Ausschüttungsverbot des in der Bilanz ausgewiesenen Gewinns und dessen Vortrag auf das nächste Geschäftsjahr sanktioniert seien. Wenngleich der Gesetzgeber ursprünglich an nicht vorhergesehene Vermögensverschlechterungen nach Ablauf eines regulären Geschäftsjahres gedacht habe, so gelte diese Regelung um so mehr, wenn bereits vorhergesehene bzw schon eingetretene Verluste zum Anlass genommen werden, den Stichtag auf einen vor Eintritt des Verlustes liegenden Zeitraum zu verlegen.
Der Gefahr einer allfälligen Rückdatierung eines Beschlusses der Gesellschafter auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages sei durch die von § 49 Abs 1 GmbHG geforderte notarielle Beurkundung begegnet. Schließlich spreche gegen die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, dass die Gesellschaft die Dauer des Eintragungsverfahrens nicht steuern könne und diese sich manchmal über einen längeren Zeitraum hinziehe. Daher komme es beispielsweise auch im Umgründungsrecht nicht auf die Eintragung, sondern auf die Anmeldung - ein Faktum, das von der Gesellschaft gestaltbar sei - an.Der Gefahr einer allfälligen Rückdatierung eines Beschlusses der Gesellschafter auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages sei durch die von Paragraph 49, Absatz eins, GmbHG geforderte notarielle Beurkundung begegnet. Schließlich spreche gegen die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, dass die Gesellschaft die Dauer des Eintragungsverfahrens nicht steuern könne und diese sich manchmal über einen längeren Zeitraum hinziehe. Daher komme es beispielsweise auch im Umgründungsrecht nicht auf die Eintragung, sondern auf die Anmeldung - ein Faktum, das von der Gesellschaft gestaltbar sei - an.
Mehrere Argumente lägen sogar (nicht die Anmeldung zum Firmenbuch, sondern) den Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafter als maßgebliche Einschränkung der Rückwirkung des Stichtages für den Jahresabschluss nahe (Kalss/Eckert aaO).
II.1. Den überzeugenden Argumenten der Lehre, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung der Änderung des Stichtages für den Jahresabschluss in das Firmenbuch ankommen kann, schließt sich das Rekursgericht an.römisch II.1. Den überzeugenden Argumenten der Lehre, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung der Änderung des Stichtages für den Jahresabschluss in das Firmenbuch ankommen kann, schließt sich das Rekursgericht an.
2. Die Lösung dieser Rechtsfragen kann im vorliegenden Fall allerdings dahingestellt bleiben. Faktum ist nämlich, dass das Erstgericht mit der Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages in den Punkten 3., 4., 6. am 18.2.2006 den Passus des (geänderten) Gesellschaftsvertrages, wonach das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht und vom 1.7.2005 bis 31.12.2005 ein Rumpfgeschäftsjahr eingeschoben wird, akzeptiert hat.
3. Im Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses für dieses Rumpfgeschäftsjahr am 12.10.2006 ergab sich aus dem Hauptbuch, ergänzt um die Daten aus der Urkundensammlung, (und ergibt sich auch heute noch), dass Stichtag für den Jahresabschluss der 31.Dezember ist und dass infolge der Stichtagsänderung ein Rumpfgeschäftsjahr vom 1.7.2005 bis 31.12.2005 eingeschoben ist.
4. Der Geschäftsführer hat nun entsprechend dieser im Firmenbuch eingetragenen geänderten Satzung den Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1.7.2005 bis 31.12.2005 eingereicht.
5. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die (weiteren) Voraussetzungen für die Eintragung dieses Jahresabschlusses zu prüfen haben, ohne sich dabei auf einen unrichtigen Bilanzierungszeitraum berufen zu können. III.1. Gemäß § 64 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG ist auszusprechen, dass der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist. Einerseits hat sich das Rekursgericht den Bedenken der Lehre gegen die Auffassung des Obersten Gerichtshofes in den zu Punkt I.2. referierten Entscheidungen angeschlossen. Andererseits findet sich - soweit ersichtlich - noch keine höchstgerichtliche Entscheidung zu der Frage, ob das Firmenbuchgericht die Einreichung eines Jahresabschlusses für ein Rumpfgeschäftsjahr, das im Zeitpunkt der Einreichung dieses Jahresabschlusses bereits im Firmenbuch eingetragen ist und hinsichtlich dessen kein Verfahren nach § 10 FBG eingeleitet ist, unter Hinweis auf die Unrichtigkeit dieses Rumpfgeschäftsjahres abweisen darf oder ob es an seine vorangegangene Entscheidung, den geänderten Stichtag samt dem damit entstandenen Rumpfgeschäftsjahr in das Firmenbuch einzutragen, gebunden ist.5. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die (weiteren) Voraussetzungen für die Eintragung dieses Jahresabschlusses zu prüfen haben, ohne sich dabei auf einen unrichtigen Bilanzierungszeitraum berufen zu können. römisch III.1. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, FBG ist auszusprechen, dass der Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig ist. Einerseits hat sich das Rekursgericht den Bedenken der Lehre gegen die Auffassung des Obersten Gerichtshofes in den zu Punkt römisch eins.2. referierten Entscheidungen angeschlossen. Andererseits findet sich - soweit ersichtlich - noch keine höchstgerichtliche Entscheidung zu der Frage, ob das Firmenbuchgericht die Einreichung eines Jahresabschlusses für ein Rumpfgeschäftsjahr, das im Zeitpunkt der Einreichung dieses Jahresabschlusses bereits im Firmenbuch eingetragen ist und hinsichtlich dessen kein Verfahren nach Paragraph 10, FBG eingeleitet ist, unter Hinweis auf die Unrichtigkeit dieses Rumpfgeschäftsjahres abweisen darf oder ob es an seine vorangegangene Entscheidung, den geänderten Stichtag samt dem damit entstandenen Rumpfgeschäftsjahr in das Firmenbuch einzutragen, gebunden ist.
2. Einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes bedarf es im Falle einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zulassung des Revisionsrekurses nicht (Fucik/Kloiber, AußStrG (2005) § 64 Rz 2). Im Übrigen ist die Veröffentlichung des Jahresabschlusses auch keine rein vermögensrechtliche Angelegenheit (vgl Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 223).2. Einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes bedarf es im Falle einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zulassung des Revisionsrekurses nicht (Fucik/Kloiber, AußStrG (2005) Paragraph 64, Rz 2). Im Übrigen ist die Veröffentlichung des Jahresabschlusses auch keine rein vermögensrechtliche Angelegenheit vergleiche Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 15, Rz 223).
Oberlandesgericht Graz
Anmerkung
EG00050 4R28.07fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2007:00400R00028.07F.0329.000Dokumentnummer
JJT_20070329_OLG0639_00400R00028_07F0000_000