Norm
GmbHG §49 Abs2Rechtssatz
Liegen die Beschlussfassung der Generalversammlung einer GmbH auf Änderung des Stichtages für den Jahresabschluss und auf Einschub eines Rumpfgeschäftsjahres und die Anmeldung der Eintragung dieser Änderung zum Firmenbuch vor dem geänderten Stichtag und erfolgte die antragsgemäße Eintragung in das Firmenbuch erst nach dem geänderten Stichtag, so kann das Firmenbuchgericht die Eintragung der (späteren) Anmeldung des Jahresabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr in das Firmenbuch nicht verweigern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2007:RG0000049Dokumentnummer
JJR_20070329_OLG0639_00400R00028_07F0000_001