Norm: GmbHG §41 Abs2GmbHG §41 Abs4
Rechtssatz: Ein Leistungs- bzw Unterlassungsbegehren, mit dem einem Gesellschafter in Generalversammlungen der Gesellschaft zwar nicht die Ausübung des Stimmrechts in einer bestimmten Weise, aber doch sonstige Verhaltensweisen vorgeschrieben werden sollen, erweist sich, ebenso wie ein Feststellungsbegehren, mit dem für gewisse Abstimmungsgegenstände in Generalversammlungen der Gesellschaft ohne zeitliche Einsc... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist Komplementärgesellschaft der zu FN ***** im Firmenbuch eingetragenen F***** GmbH & Co KG. Die Klägerinnen und die Nebenintervenienten sind zu je 25 % Gesellschafter der Beklagten, Geschäftsführerin ist die Erstnebenintervenientin. Die Kommanditgesellschaft betreibt das M*****kino in *****, die Erstnebenintervenientin führt auch deren Geschäfte. An der Kommanditgesellschaft halten die Erstklägerin 33 %, die Zweitklägerin 28 % und die Erstnebeninterven... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte GmbH ist Komplementärin der F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft (in der Folge: KG), die das „Multiplex"-Kino M***** in Innsbruck betreibt. Die Beklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25. 6. 1976, die KG mit Gesellschaftsvertrag vom 29. 6. 1976 errichtet. Gesellschafter der Beklagten sind die Erstklägerin, der Zweitkläger (der Ehemann der Erstklägerin) und die beiden Nebenintervenientinnen (Schwestern der E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist mit einem Anteil von 25 % Gesellschafter der Beklagten. Nach dem Gesellschaftsvertrag werden Beschlüsse, sofern durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Mit eingeschriebenem Brief vom 25.7.1996 berief der Geschäftsführer der Beklagten Johann N***** eine Generalversammlung am Sitz der Beklagten in R***** für Dienstag, den 27.8.1996, ein. Gleichzeitig wurde die Tagesordnung mitgeteilt: ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §40 Abs2GmbHG §41 Abs4
Rechtssatz: § 41 Abs 4 GmbHG verweist auf § 40 Abs 2 GmbHG; daraus folgt, daß die Kopie der gefaßten Beschlüsse mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden ist und daß die Klagefrist mit dem Tag der Absendung dieses eingeschriebenen Briefes zu laufen beginnt. Die Bestimmung hat offenbar den Zweck, den Tag der Absendung leicht nachweisbar zu machen; wird der Brief nicht eingeschrieben geschickt, so schadet die... mehr lesen...
Norm: GmbHG §40GmbHG §41 Abs4
Rechtssatz: Die Anpassung des § 40 GmbHG an die Einpersonengesellschafts-RL und der Ersatz des Protokollbuches durch eine Sammlung der Niederschriften wurde zum Anlaß genommen, auch den Beginn des Laufes der Anfechtungsfrist neu festzulegen. Nunmehr beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem die Abschrift der entsprechenden Niederschrift abgesendet wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten. Seine Stammeinlage von 3,9 Mill. S entspricht 26 % des Stammkapitals von 15 Mill. S. Der zweite Gesellschafter ist die J. W*** KG. Ihre Stammeinlage von 11,1 Mill.S entspricht 74 % des Stammkapitals. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist die Herausgabe, der Druck, der Verlag und der Vertrieb von Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Büchern und Druckerzeugnissen aller Art. Die Beklagte wird durch die beiden kollekt... mehr lesen...
In der Generalversammlung der beklagten GmbH vom 17. Jänner 1978 wurden mit den Stimmen der beiden Gesellschafter Fritz H und Helga R gegen die Stimme der Klägerin Michaela E, welche Widerspruch zu Protokoll gab, u. a. folgende zwei Beschlüsse gefaßt: a) "Im Sinne einer Gleichstellung aller Gesellschafter und zur Vermeidung einer Konkurrenzierung durch den Ehegatten der Frau Michaela E wird die nunmehrige Gesellschafterin Frau Michaela E aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Datum dieses... mehr lesen...
Die klagende und gefährdete Partei (im folgenden Antragsteller) begehrt mittels Klage, der Erstbeklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden: Erstantragsgegner) sei schuldig zu unterlassen, als Gesellschafter der Adalbert Z GmbH aufzutreten, insbesondere in Generalversammlungen dieser Gesellschaft das Stimmrecht auszuüben, die Zweitbeklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden: Zweitantragsgegnerin) sei schuldig zu unterlassen, als Geschäftsführerin der genannt... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs2GmbHG §41 Abs4
Rechtssatz: In Prozessen über Gesellschaftsbeschlüsse ist immer die Gesellschaft Partei. Dies bedeutet, daß solche Prozesse unter Gesellschaftern und Organmitgliedern untereinander und gegeneinander nicht zuzulassen sind, obwohl es sich vielfach nicht um Streitigkeiten mit der Gesellschaft, sondern um Streitigkeiten der Gesellschafter, allenfalls der Organmitglieder, handelt. Entscheidungst... mehr lesen...
Die Klägerin begehrte mit der am 26. Oktober 1965 eingebrachten Klage, die in der Generalversammlung der Beklagten am 23. September 1965 mit Stimmenmehrheit des Mitgesellschafters Dr. Helmut W. gefaßten Beschlüsse a) auf Miete eines Druckinnenmischers, b) auf Übernahme der Kosten der Herstellung einer Dienstwohnung für drei spanische Arbeiter in Wien P.-Straße 55/9 infolge Satzungswidrigkeit und c) auf Abberufung der bisherigen Geschäftsführer Dr. Helmut W. und Josefa G. sowie auf Bes... mehr lesen...
Norm: GmbHG §40 Abs2GmbHG §41 Abs4
Rechtssatz: Die Frist für die Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter beginnt mit dem Tage der Eintragung des Beschlusses in das Protokollbuch. Sie ist ein von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfrist. Die Klage muß innerhalb der Frist bei Gericht eingelangt sein. Der Fristenlauf ist unabhängig von der Übersendung einer Abschrift des gefaßten Beschlusses. Entscheidun... mehr lesen...
Der Kläger stellt das Klagebegehren, daß der am 4. August 1964 von der Generalversammlung der Beklagten gefaßte Beschluß zum Punkt 5 der Tagesordnung, dem Geschäftsführer N. N. für das Geschäftsjahr 1963 die Entlastung zu erteilen, als nichtig erklärt werde und zwar gemäß § 41 (1) Z. 2 GesmbHG. Die Beklagte wendete ein, der Kläger habe es unterlassen, gegen den Entlastungsbeschluß nach § 41 (2) GesmbHG. Widerspruch zu Protokoll zu geben. Das Erstgericht schränkte die Verhandlung a... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs4
Rechtssatz: Die Klage auf Nichtigerklärung kann erhoben werden, bevor noch der bekämpfte Gesellschafterbeschluß in das Protokollbuch oder in das Handelsregister eingetragen wurde. Entscheidungstexte 2 Ob 49/58 Entscheidungstext OGH 09.07.1958 2 Ob 49/58 Veröff: JBl 1958,517 6 Ob 213/16s Entscheidungstext OGH 29.11.... mehr lesen...
Der Kläger, der Geschäftsführer und Gesellschafter der beklagten Ges. m. b. H., der außer ihm noch Dr. Paul G. als Gesellschafter angehört, begehrt gemäß § 41 GesmbHG. die Nichtigerklärung der bei der Generalversammlung der beklagten Partei am 4. Februar 1949 gefaßten Beschlüsse mit der Begründung: , der Gesellschafter Dr. Paul G. habe mit Schreiben vom 18. Jänner 1949 den Antrag auf Einberufung einer Generalversammlung gestellt und gleichzeitig ohne Einhaltung der Bestimmungen des § 37... mehr lesen...
Norm: GmbHG §40GmbHG §41 Abs4
Rechtssatz: Die Frist des § 41 Abs 4 GmbHG beginnt nicht bereits mit der notariellen Beurkundung des Widerspruches, sondern erst mit der Eintragung in das Protokollbuch. Dieses ist nicht mit den Verhanldungsprotokollen der §§ 41 Abs 2 und 123 GmbHG wesensgleich. In das Protokollbuch sind die Beschlüsse einzutragen. Entscheidungstexte 3 Ob 161/50 Entschei... mehr lesen...