Norm
GmbHG §40Rechtssatz
Die Frist des § 41 Abs 4 GmbHG beginnt nicht bereits mit der notariellen Beurkundung des Widerspruches, sondern erst mit der Eintragung in das Protokollbuch. Dieses ist nicht mit den Verhanldungsprotokollen der §§ 41 Abs 2 und 123 GmbHG wesensgleich. In das Protokollbuch sind die Beschlüsse einzutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0060011Dokumentnummer
JJR_19500524_OGH0002_0030OB00161_5000000_001