RS OGH 1950/5/24 3Ob161/50, 7Ob37/66

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Veröffentlicht am 24.05.1950
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Norm

GmbHG §40
GmbHG §41 Abs4

Rechtssatz

Die Frist des § 41 Abs 4 GmbHG beginnt nicht bereits mit der notariellen Beurkundung des Widerspruches, sondern erst mit der Eintragung in das Protokollbuch. Dieses ist nicht mit den Verhanldungsprotokollen der §§ 41 Abs 2 und 123 GmbHG wesensgleich. In das Protokollbuch sind die Beschlüsse einzutragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0060011

Dokumentnummer

JJR_19500524_OGH0002_0030OB00161_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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