Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit 51.494 Stückaktien. Als ihre Hauptgesellschafterin hält die M***** GmbH 50.836 Aktien, die restlichen 658 Aktien befinden sich in Streubesitz. Die Beklagte verfügt ihrerseits über sämtliche Anteile an der K***** Kft. mit Sitz in T***** (Ungarn), wobei es sich um das einzige verbundene Unternehmen der Beklagten handelt; dieses stellte allerdings bereits im Jahr 2005 seinen Betrieb ein und befindet sich seither in sti... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist eine im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragene Aktiengesellschaft, bei der es sich um eine Beteiligungsholding handelt. Das Grundkapital der Beklagten beträgt 7,300.000 EUR und ist gemäß § 4 der Satzung in 400 Stück Namensaktien im Nennbetrag von je 7.300 EUR sowie 100 Stück Namensaktien im Nennbetrag von 3.650 EUR zerlegt. Bei sämtlichen Aktien handelt es sich um Stammaktien. Gemäß § 8 Abs 10 der Satzung entspricht ... mehr lesen...
Begründung: Gesellschafter der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragenen Gesellschaft mbH, deren Stammkapital 10,008.000 S beträgt, sind Mag.Ranthild S***** mit einer Stammeinlage von 2,568.800 S, die Otto S***** KG mit einer Stammeinlage von 5,004.000 S und die Ludwig M***** Gesellschaft mbH mit einer Stammeinlage von 2,435.200 S. Seit 1991 war die erstgenannte Gesellschafterin alleinige Geschäftsführerin mit selbständiger Vertretungsbefugnis. In der außerordentlic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 8.Oktober 1979 beschlossen der Kläger und Hans P***, die zu je 50 % am Stammkapital der beklagten Partei beteiligt waren, in einer außerordentlichen Generalversammlung die neue Fassung des Gesellschaftsvertrages. Die Punkte 6 und 7 des neu gefaßten Vertrages lauten auszugsweise wie folgt: "6. Die Generalversammlung Die Generalversammlung kann durch jeden Gesellschafter.......einberufen werden....... Sämtliche B... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs3
Rechtssatz: Der Begriff der "Ausführung" sollte - sinnvollerweise - auch mittelbare Folgen erfassen. Es bedarf aber einer - gemessen am Zeitpunkt der Beschlußfassung, deren Rechtswidrigkeit allein Gegenstand des Anfechtungsprozesses sein kann - auf konkrete Tatsachen gestützten Prognose, daß hiedurch auch gleichzeitig eine Ersatzpflicht eintritt. Auf der Beschlußfassung nachfolgende Ereignisse kann die Anfechtungsklage nich... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs3 Fall1
Rechtssatz: Eine von "den Geschäftsführern" geplante Nichtigkeitsklage ist von beiden Geschäftsführern einzubringen, auch wenn gegen die Bestellung eines Geschäftsführers Widerspruch erhoben werden soll, da die Bestellung eines Geschäftsführers schon mit der Fassung des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses wirksam wird. Entscheidungstexte 3 Ob 637/82 Ents... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs3 Fall2
Rechtssatz: Einen einzelnen Geschäftsführer tritt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs 3 zweiter Fall GmbHG. Entscheidungstexte 3 Ob 637/82 Entscheidungstext OGH 20.10.1982 3 Ob 637/82 Veröff: EvBl 1983/19 S 72 = GesRZ 1983,32 6 Ob 515/88 Entscheidungstext OGH 24.03.198... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs3 Fall1
Rechtssatz: Unter dem Begriff "die Geschäftsführer" sind alle bestellten Geschäftsführer als Kollegium aufzufassen; auch ansonsten einzeln vertretungsbefugte Geschäftsführer müssen wegen der Sondervorschrift des § 41 Abs 3 GmbHG in diesem Fall gemeinsam auftreten. Nur eine in diesem Sinn von den - allen - Geschäftsführern eingebrachte Klage ist von keiner zusätzlichen Klagevoraussetzung abhängig. E... mehr lesen...
Der Erstkläger, die Zweitklägerin Marialena und Dr. Ved N sind Gesellschafter der beklagten Partei. Nach Punkt 6 des Gesellschaftsvertrages hat die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer; sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten je zwei von ihnen die Gesellschaft gemeinschaftlich. Der Erstkläger wurde längstens für die Dauer seines Gesellschaftsverhältnisses zum Geschäftsführer bestellt; seine Enthebung sollte nur aus wichtigen Gründen über Beschluß der Gesellschafter... mehr lesen...