Norm
GmbHG §41 Abs3Rechtssatz
Der Begriff der "Ausführung" sollte - sinnvollerweise - auch mittelbare Folgen erfassen. Es bedarf aber einer - gemessen am Zeitpunkt der Beschlußfassung, deren Rechtswidrigkeit allein Gegenstand des Anfechtungsprozesses sein kann - auf konkrete Tatsachen gestützten Prognose, daß hiedurch auch gleichzeitig eine Ersatzpflicht eintritt. Auf der Beschlußfassung nachfolgende Ereignisse kann die Anfechtungsklage nicht gestützt werden (hier: Geschäftsführerbestellungsbeschluß).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060276Dokumentnummer
JJR_19880324_OGH0002_0060OB00515_8800000_001