Norm
GmbHG §41 Abs3 Fall1Rechtssatz
Unter dem Begriff "die Geschäftsführer" sind alle bestellten Geschäftsführer als Kollegium aufzufassen; auch ansonsten einzeln vertretungsbefugte Geschäftsführer müssen wegen der Sondervorschrift des § 41 Abs 3 GmbHG in diesem Fall gemeinsam auftreten. Nur eine in diesem Sinn von den - allen - Geschäftsführern eingebrachte Klage ist von keiner zusätzlichen Klagevoraussetzung abhängig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0060286Dokumentnummer
JJR_19821020_OGH0002_0030OB00637_8200000_005