Entscheidungsgründe: Der Erstbeklagte gründete am 9. 2. 1998 zur Führung eines Sanitärinstallationsbetriebs eine GmbH, wobei er drei Viertel der Anteile und die Geschäftsführung übernahm. Da er selbst nicht über die erforderliche gewerbebehördliche Berechtigung verfügte, suchte er nach einer Person, die bereit war, sich als gewerberechtlicher Geschäftsführer formal zur Verfügung zu stellen. In der Folge traf sich der Kläger - über private Vermittlung - mit dem Erstbeklagten, der ihm... mehr lesen...
Begründung: Beim Firmenbuchgericht ist ein Zwangsstrafenverfahren zur Erzwingung der Offenlegung des Jahresabschlusses zum 28. 2. 2003 anhängig. Das Erstgericht hatte die beiden Geschäftsführer der Gesellschaft mbH unter Androhung der Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe im Betrag von jeweils 1.460 EUR neuerlich vergeblich aufgefordert, diesen Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht einzureichen. Nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Frist verhängte das Erstgericht die angedro... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger und der Beklagte waren Geschäftsführer der insolventen A***** Reisebüro GmbH. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit wurden sie wegen fahrlässiger Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Der Kläger und der Beklagte waren Geschäftsführer der insolventen A***** Reisebüro GmbH. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit wurden sie wegen fahrlässiger Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB rechtskräftig verurteilt. Der Kläger beg... mehr lesen...
Begründung: Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 2,5 Mio S und wurde zur Gänze einbezahlt. Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. März. Das Erstgericht forderte mit Beschluss vom 8. 11. 1999 die Geschäftsführer erfolglos auf, die Unterlagen gemäß den §§ 277 bis 279 HGB (den Jahresabschluss und Bericht bzw die Bilanz mit Anhang) offenzulegen und die Merkmale für die Einordnung in die Größenklassen gemäß § 221 HGB für das Geschäftsjahr 1997/1998 binnen 14 Tagen einzure... mehr lesen...
Begründung: Im Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Wels ist unter FN ***** die E***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wels eingetragen. Ihr Stammkapital beträgt 30,000.000 S und ist zur Gänze geleistet. Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember. Nach Punkt 6. des Gesellschaftsvertrages wird die Gesellschaft im Falle der Bestellung mehrerer Geschäftsführer durch je zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten, sofern die Generalversammlung nicht einzelnen Geschäftsfü... mehr lesen...
Begründung: Der Stichtag für den Jahresabschluss der Gesellschaft ist der 31. Dezember. Der Gesellschaftsvertrag vom 5. 9. 1994 enthält ua folgende Bestimmungen: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird sie durch je zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten, sofern nicht im Bes... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende und widerbeklagte Partei (im folgenden Klägerin genannt) stellte ein Feststellungsbegehren folgenden Inhalts: "A) 1.) Die "Änderung des Dienstvertrages der beklagten und widerklagenden Partei vom 12. 1. 1987" vom 1. 3. 1993 ist nicht zustandegekommen und besteht nicht zu Recht. 2.) Der beklagten und widerklagenden Partei steht kein Anspruch auf (Versicherungs-)Leistungen aus der von der klagenden und widerbeklagten Partei bei der W***** Vers... mehr lesen...
Norm: GmbHG §18 Abs2GmbHG §21GmbHG §28 Abs1
Rechtssatz: Wenn sich die Geschäftsführer die Aufgaben nach Ressorts teilen, wird dies häufig auch als Ermächtigung oder als Erteilung einer Handlungsvollmacht (§ 28 Abs 1 GmbHG) aufzufassen sein. Entscheidungstexte 1 Ob 538/95 Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 538/95 European Case L... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde am 28.1.1986 beim ersten Zeitlauf für die "Ersten Internationalen H***** FIS-Abfahrtsläufe" um die T***** Meisterschaft für Damen und Herren am H***** in J***** schwer verletzt. Der Kläger, der mit Startnummer 56 gestartet war, geriet nach dem Durchfahren des Zieles über den mit Absperrnetzen abgegrenzten Zielraum hinaus und prallte gegen eine Liftstütze. In der Ausschreibung dieses Rennens traten der T***** Schiverband als "Veranstalter",... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte und sein am 19.Dezember 1984 verstorbener Vater Georg F*** sen. waren die Gesellschafter und Geschäftsführer der im Jahr 1977 gegründeten Georg F*** Internationale Spedition und Lagerhaus GmbH (kurz GmbH) mit dem Sitz in Salzburg. Vom Stammkapital der Gesellschaft von S 1,500.000 übernahm Georg F*** sen. eine Stammeinlage von S 1,200.000, die er durch Einbringung seines bereits im Jahr 1913 gegründeten, seit dem Jahr 1972 allerdings in stetem Nied... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Jahre 1970 wurde von der Familie G*** das Textilunternehmen Bernhard A*** erworben und unter der Firma "G*** & Co" als offene Handelsgesellschaft fortgeführt. Zum 1.November 1980 erfolgte eine Ausgliederung des Produktionsbereiches und dessen Einbringung in die Firma "G*** & Co, Textilwarenproduktions-Aktiengesellschaft" (im folgenden: Produktions-AG), sowie eine Umwandlung der G*** & Co OHG in die "Bernhard A***", G*** & Co Gesellschaft mbH... mehr lesen...
Begründung: Einziger Komplementär der Firma Gottfried O*** Gesellschaft mbH & Co KG (im folgenden: KG) war die Firma Gottfried O*** Gesellschaft mbH (im folgenden GesmbH). Die Beklagte war neben ihrer Schwester Gertrud O*** vom 6.4.1978 bis 12.10.1984 alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin der GesmbH. Intern oblag der Beklagten im Bereich des Teilbetriebes Zimmerei die Planung, die Kalkulation, die Übernahme der Aufträge, die Durchführung der Arbeiten und deren Fakturierun... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Handelsvertreter Peter A des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, 'zwischen Sommer und Ende des Jahres 1977' in Dornbirn als Geschäfsführer der C & A Produktions- und Vertriebsgesellschaft m.b.H. fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft (welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war) herbeigeführt zu haben, indem er gemeinsam mit (dem in diesem Zusammenhang wegen... mehr lesen...
Gründe: Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich A, Adam C, Gertrude B, Friedrich D und Josefine D gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie der darin bezeichneten strafbaren Handlungen schuldig erkannt worden waren, hat der Oberste Gerichtshof, soweit sich die Beschwerden auf die im § 281 Abs. 1 Z. 3, 4 und 5 StPO. angegebenen Nichtigkeitsgründe stützten, mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 22. März 1983, GZ. 9 0s 142/82-11, dem der maßgebende S... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009EVHGB Art7 Nr4 Abs2GmbHG §21GmbHG §25
Rechtssatz: Ungeachtet der Rechtsnatur des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (blosser Anstellungsvertrag freier oder echter Dienstvertrag) treffen den Geschäftsführer in allen Fällen aus diesem Vertragsverhältnis gegenüber der Gesellschaft auch die sich nach den Vorschriften des Auftrages (§§ 1002 ff ABGB) ergebenden Pflichten, also auch di... mehr lesen...
Die X & Co. Gesellschaft ist die einzige Komplementärin, der Beklagte, Dr. J und mehrere andere Personen sind die Kommanditisten der klagenden Kommanditgesellschaft. Der Beklagte war von der Gründung der Kommanditgesellschaft an bis zum 23. August 1974 zusammen mit Dr. J, der diese Stellung heute noch bekleidet, Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft. 1974 sind die Gesellschafter der Y Handelsgesellschaft m. b. H. & Co. KG und der Z Ges. m. b. H. & Co.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf6GmbHG §20 Abs2GmbHG §21GmbHG §25
Rechtssatz: Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, können die Aufgaben der Geschäftsführung, unter ihnen verteilt werden. Eine zulässige Geschäftsverteilung wirkt sich jedenfalls im Innenverhältnis auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Geschäftsführer aus, denn jeder Geschäftsführer trägt dann zunächst für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle Verantwortung. Hinsichtlich der einem... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf6GmbHG §21GmbHG §25HGB §277HGB §283
Rechtssatz: Eine Arbeitsaufteilung zwischen mehreren Geschäftsführern bewirkt nicht, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr zu kümmern braucht. Auch bei einer - zulässigen - Geschäftsverteilung obliegt jedem Geschäftsführer die Pflicht zur Überwachung der anderen. Von den jedem ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §18GmbHG §19GmbHG §20 Abs2GmbHG §21GmbHG §25
Rechtssatz: Die Geschäftsführung kann einem Geschäftsführer nicht ganz genommen werden. Sie kann auch nicht so weit reduziert werden, dass der Geschäftsführer mit Vertretung ohne Geschäftsführung, sohin mit Vollmacht ohne Auftrag, dasteht. Eine Vereinbarung, durch die ein Geschäftsführer von jeder Mitwirkung an der Geschäftsführung ausgeschlossen würde, ist unwirksam. ... mehr lesen...
Die klagende Partei erwirkte gegen die Ges. 22. b. H., deren Geschäftsführer der Beklagte seit 12. August 1965 ist, beim Handelsgericht Wien zur GZ 12 Cg 65/74 für die ihr aus der Ausführung von Druckaufträgen erworbene Werklohnforderung ein Anerkenntnisurteil über 873 513.50 S samt Anhang. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 18. Juli 1974, Sa 37/74, wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Ausgleichsverfahren eröffnet. Bei Erfüllung des Ausgleiches erhält die Klägerin 40% ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §18 Abs4GmbHG §21GmbHG §38GmbHG §41 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Einladung zur Generalversammlung an einen bekanntermaßen abwesenden Gesellschafter, der also hiervon nicht rechtzeitig Notiz nehmen kann, entspricht als Einhaltung einer leeren Form nicht dem Gesetz. Entscheidungstexte 3 Ob 533/77 Entscheidungstext OGH 17.05.1977 3 Ob 533/77 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §18 Abs4GmbHG §21GmbHG §38
Rechtssatz: Bei kollektiver Vertretungsbefugnis und tatsächlicher kollektiver Vertretung genügt die Kenntnis eines der beiden kollektiv handelnden Vertreter, um dessen Kenntnis der vertretenen Gesellschaft zuzurechnen. Entscheidungstexte 3 Ob 533/77 Entscheidungstext OGH 17.05.1977 3 Ob 533/77 6 Ob 532/81 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §21
Rechtssatz: Das Widerspruchsrecht eines von mehreren zur kollektiven Geschäftsführung berufenen Geschäftsführern bleibt auch bei Gefahr im Verzug wirksam. § 21 GmbHG betrifft nicht die Vertretung der GmbH. Entscheidungstexte 4 Ob 184/53 Entscheidungstext OGH 21.09.1953 4 Ob 184/53 4 Ob 17/65 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...