TE OGH 1999/11/17 9ObA136/99m

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Veröffentlicht am 17.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei W*****gesellshaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Knirsch und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Dr. Walter S*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien,

wegen 1. Feststellung und Herausgabe (Streitwert S 3,483.801 sA) und

2. Zahlung und Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert S 27,395.033 sA), infolge Revision und Rekurses der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Jänner 1999, GZ 10 Ra 252/98x-45, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. Dezember 1997, GZ 28 Cga 266/96h-38, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

1. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Punkt A 2. des Berufungsurteils wird mit der Maßgabe bestätigt , dass dieser zu lauten hat:

"Der beklagten und widerklagenden Partei steht gegen die klagende und widerbeklagte Partei kein Anspruch auf (Versicherungs-)Leistungen im Zusammenhang mit der von der klagenden und widerbeklagten Partei bei der W***** Versicherungs AG abgeschlossenen Versicherung mit der Polizzen Nr 792.926-J, vom 7. 6. 1993 zu."

Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit S 63.758,29 (darin S 10.626,38 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

2. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende und widerbeklagte Partei (im folgenden Klägerin genannt) stellte ein Feststellungsbegehren folgenden Inhalts:

"A) 1.) Die "Änderung des Dienstvertrages der beklagten und widerklagenden Partei vom 12. 1. 1987" vom 1. 3. 1993 ist nicht zustandegekommen und besteht nicht zu Recht.

2.) Der beklagten und widerklagenden Partei steht kein Anspruch auf (Versicherungs-)Leistungen aus der von der klagenden und widerbeklagten Partei bei der W***** Versicherungs Aktiengesellschaft abgeschlossenen Versicherungspolizze Nr 792.926-J vom 7. 6. 1993 zu.

3.) Der beklagten und widerklagenden Partei steht gegenüber der klagenden und widerbeklagten Partei als Versicherungsnehmerin kein Pfandrecht an der Versicherungspolizze 792.926-J vom 7. 6. 1993 bei der W***** Versicherung Aktiengesellschaft zu; die beklagte und widerklagende Partei ist nicht Pfandgläubiger der klagenden und widerbeklagten Partei als Versicherungsnehmerin aus der vorgenannten Polizze.

4.) Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die Originalpolizze der W***** Versicherung Aktiengesellschaft vom 7. 6. 1993, Versicherungspolizze Nr 792.926-J binnen 14 Tagen herauszugeben."

Die Klägerin brachte dazu vor, dass die beklagte und widerklagende Partei (im folgenden kurz Beklagter genannt) im Frühjahr 1993 als alleiniger Geschäftsführer der Klägerin an den damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Klägerin herangetreten sei, einer Änderung seines Dienstvertrages zuzustimmen, wobei er eine bereits von ihm vorbereitete und datierte "Änderung des Dienstvertrages von Herrn Direktor Walter S***** vom 12. 1. 1987" vorgelegt habe. Der Aufsichtsratsvorsitzende habe diesen Entwurf zum Zwecke dafür paraphiert, dass er den Vorschlag des Beklagten unterstütze. Dem Beklagten sei als alleinigem Geschäftsführer und früherem Personalchef der Hauptgesellschafterin aber bekannt und bewusst gewesen, dass nach der für die Geschäftsführer geltenden Geschäftsordnung der Klägerin bei Rechtsgeschäften zwischen der Gesellschaft und einem Geschäftsführer die Gesellschaft durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zwar vertreten werde, dieser aber vor Abschluss des Geschäftes die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen habe. Gemäß der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat bedürften Abschlüsse von Dienstverträgen mit einem Jahresbezug von über S 450.000 überdies der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Die Hauptgesellschafterin (Wiener Holding) habe in einer Vorstandsitzung vom 19. 4. 1993 nicht die Dienstvertragsänderung selbst beschließen können, sondern lediglich befunden, dass die beantragte Änderung auf der Basis eines Gesellschafterbeschlusses vorgenommen werden solle. Am 20. 4. 1993 habe sich die Gesellschafterstruktur der Klägerin dahin geändert, dass die Hauptgesellschafterin (W***** Holding AG) als Gesellschafterin ausgeschieden und an ihrer Stelle die Bank *****AG eingetreten sei. Es sei in der Folge zu keinem Gesellschafterbeschluss im Sinne einer Änderung des Dienstvertrages gekommen. Die Unterschrift de Aufsichtsratsvorsitzenden auf der Dienstvertragsänderung stamme nicht von diesem. In Kenntnis des Fehlens der Genehmigung habe der Beklagte dennoch am 6. 5. 1993 namens der Klägerin eine Rückdeckungsversicherung bei der W***** abgeschlossen, wobei seine Person als Begünstigter genannt worden und eine Verpfändung des Versicherungsvertrages zu seinen Gunsten enthalten gewesen sei. Der Beklagte habe das Original der Versicherungspolizze in Verwahrung und weigere sich, diese der Klägerin als Versicherungsnehmer herauszugeben.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er wendete im wesentlichen ein, dass die von ihm angestrebte Dienstvertragsänderung vom Aufsichtsratsvorsitzenden und sohin dem für solche Fälle zuständigen Vertreter der Klägerin unterfertigt worden sei. Inhalt dieser Änderung sei gewesen, dass die schon früher mit dem Beklagten vereinbarte Betriebspension hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlage von maximal 70 auf maximal 80 % angehoben werden sollte, die Finanzierung hingegen durch eine sogenannte Rückdeckungsversicherung erfolgen sollte, wobei die Klägerin Kapitaleinzahlungen an die Wiener Städtische Versicherung tätigen und die Versicherungsleistung dann dem Kläger als Betriebspension zugute kommen sollte. Dies habe für die Klägerin steuerliche Vorteile mit sich gebracht und sei daher auch vom Aufsichtsratsvorsitzenden befürwortet worden. Diese Dienstvertragsänderung sei auch mit dem Vorstandsvorsitzenden der Hauptgesellschafterin (Wiener Holding AG) besprochen worden, welcher eine positive Erledigung für die am 19. 4. 1993 anberaumte Vorstandssitzung angekündigt habe. Der Kläger habe daher davon ausgehen können, dass die erforderliche Zustimmung der Gesellschafter vorliege. Ein Aufsichtsratsbeschluss sei nicht erforderlich gewesen, doch habe der Aufsichtsrat seine Zustimmung nachträglich bekräftigt. Da der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Klägerin weiter in seiner Funktion geblieben sei, habe der Gesellschafterwechsel auf die Vereinbarung keinen Einfluss gehabt. Im Rahmen seines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis mit der Klägerin sei am 12. 10. 1994 eine Vereinbarung geschlossen worden, in welcher die Klägerin dem Beklagten die Aufrechterhaltung der Pensionsansprüche des Dienstvertrages, insbesondere des Nachtrages zum Dienstvertrag vom 1. 3. 1993, zugesichert habe. Allen Beteiligten sei bewusst gewesen, dass dabei die Rückdeckungsversicherung mit der W*****Versicherung AG gemeint gewesen sei. Im Zuge einer außergerichtlichen Bereinigung hier nicht verfahrensgegenständlicher wechselseitiger Ansprüche sei neuerlich die Aufrechterhaltung der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag stehenden Pensionsverpflichtungen bekräftigt worden, sodass auch darin eine nachträgliche Genehmigung gelegen sei, soweit das vom Beklagten abgeschlossene Geschäft überhaupt als Insichgeschäft zu werten sei.

Der Beklagte brachte seinerseits eine Widerklage des Inhalts ein, B 1. die klagende und widerbeklagte Partei sei schuldig, binnen 14 Tagen den Betrag von S 2,945.232 samt 5 % Zinsen seit 1. 12. 1995 an die W*****AG als Prämie auf die zwischen dieser und der klagenden und widerbeklagten Partei zur Finanzierung und Sicherstellung des Anspruches der beklagten und widerklagenden Partei auf eine betriebliche Alterspension abgeschlossene Pensionsrückdeckungsversicherung zu zahlen;

2. die klagende und widerbeklagte Partei sei schuldig, binnen 14 Tagen eine Abtretungserklärung zu unterfertigen, mit welcher diese sämtliche Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer an die beklagte und widerklagende Partei abtrete und

3. die klagende und widerbeklagte Partei sei schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei binnen 14 Tagen 8 % Zinsen aus S 20,966.000 seit 1. 12. 1996 zu zahlen.

Der Beklagte stellte weiters ein Eventualbegehren, wonach die klagende und widerbeklagte Partei schuldig sei, der beklagten und widerklagenden Partei S 20,966.000 netto samt 8 % Zinsen seit 1. 12. 1996 zu zahlen (B 4.) sowie ein zweites Eventualbegehren auf Zahlung von S 1,472.937,90 samt 8 % stufenweisen Zinsen sowie auf Feststellung, dass der beklagten und widerklagenden Partei gegen die klagende und widerbeklagte Partei ein monatlicher Ruhebezug von S 97.265,98 brutto, fällig am Ersten eines jeden Kalendermonats im Vorhinein und Sonderzahlungen in gleicher Höhe, fällig am 1. 6. und am 1. 12. eines Jahres zustehe, wobei diese Bezüge laut Punkt 3 Abs 1 lit a des Dienstvertrages vom 12. 1. 1987 wertgesichert seien.Der Beklagte stellte weiters ein Eventualbegehren, wonach die klagende und widerbeklagte Partei schuldig sei, der beklagten und widerklagenden Partei S 20,966.000 netto samt 8 % Zinsen seit 1. 12. 1996 zu zahlen (B 4.) sowie ein zweites Eventualbegehren auf Zahlung von S 1,472.937,90 samt 8 % stufenweisen Zinsen sowie auf Feststellung, dass der beklagten und widerklagenden Partei gegen die klagende und widerbeklagte Partei ein monatlicher Ruhebezug von S 97.265,98 brutto, fällig am Ersten eines jeden Kalendermonats im Vorhinein und Sonderzahlungen in gleicher Höhe, fällig am 1. 6. und am 1. 12. eines Jahres zustehe, wobei diese Bezüge laut Punkt 3 Absatz eins, Litera a, des Dienstvertrages vom 12. 1. 1987 wertgesichert seien.

Der Beklagte berief sich hiezu wie schon in seiner Klagebeantwortung auf die Gültigkeit der Dienstvertragsänderung. Inhalt der Dienstvertragsänderung sei es auch, dass der Beklagte als Pfandgläubiger die Originalpolizze ausgehändigt erhalte, was auch geschehen sei und, dass die Klägerin die Versicherungsprämien an die W***** Versicherung AG leiste. Dies habe sie mit Ausnahme eines Betrages von S 2,945.232 auch getan. Mit Schreiben vom 6. 11. 1996 habe die Klägerin das Verlangen des Beklagten abgelehnt, anstelle laufender Pensionsansprüche eine einmalige Kapitalzahlung zu erhalten. Hätte die Klägerin diesem Aufforderungsschreiben Rechnung getragen, wäre dem Beklagten von der W***** Versicherung AG der Betrag von S 20,966.000 ausgezahlt worden. Diesen Betrag hätte der Beklagte zu einem Teil dafür verwendet, einen mindestens mit 8 % p.a. verzinslichen Hypothekarkredit in Höhe von S 4,000.000 abzudecken, den Restbetrag hätte er mit mindestens 8 % zinsbringend anlegen können.

Das zweite Eventual(Leistungs- und Feststellungs-)begehren stützte der Beklagte darauf, dass für den Fall, dass die Vertragsänderung vom 1. 3. 1993 nicht wirksam zustande gekommen sein sollte, dem Beklagten jedenfalls der aus Punkt 6 Abs 2 des Dienstvertragsnachtrages vom 5. 2. 1992 hervorgehende Pensionsanspruch zukomme, welcher von der Klägerin nicht erfüllt werde.Das zweite Eventual(Leistungs- und Feststellungs-)begehren stützte der Beklagte darauf, dass für den Fall, dass die Vertragsänderung vom 1. 3. 1993 nicht wirksam zustande gekommen sein sollte, dem Beklagten jedenfalls der aus Punkt 6 Absatz 2, des Dienstvertragsnachtrages vom 5. 2. 1992 hervorgehende Pensionsanspruch zukomme, welcher von der Klägerin nicht erfüllt werde.

Die Klägerin beantragte die Abweisung des Widerklagebegehrens. Zur Unwirksamkeit der Dienstvertragsänderung vom 1. 3. 1993 brachte die Klägerin im wesentlichen wie in ihrem eigenen Klagebegehren vor. Die Möglichkeit, eine Abfindung der Pensionsansprüche zu begehren, stünde nach der Textierung der Veränderungsänderung überdies nur dem Dienstgeber und nicht dem Dienstnehmer zu. Der Beklagte habe weder einen direkten Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung einer Versicherungsprämie an das Versicherungsunternehmen, noch kämen ihm irgendwelche Rechte auf direkte Auszahlung zu.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren der Klägerin zur Gänze ab und gab dem Hauptbegehren des Widerklägers zur Gänze statt. Es stellte im wesentlichen fest:

Der Beklagte war vom 1. 1. 1987 bis 30. 10. 1994 Geschäftsführer der klagenden Partei. Bis zum 20. 4. 1993 war die W***** AG zu 74 % Anteilen Gesellschafter, die weiteren 26 % hielt die B*****gesmbH. Der Dienstvertrag vom 12. 1. 1987 wurde zunächst auf fünf Jahre befristet, wurde nach Ablauf dieser Zeit auf weitere fünf Jahre verlängert und sollte am 31. 12. 1996 enden. Am 5. 2. 1992 wurde eine - hier nicht bestrittene - Änderung des Dienstvertrages unter anderem dahin vorgenommen, dass die Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug des Beklagten geändert wurde. Die letzte Änderung war die hier strittige, mit 1. 3. 1993 datierte Vertragsanpassung. Mit Vereinbarung vom 12. 10. 1994 wurde das Dienstverhältnis des Klägers zum 31. 12. 1994 vorzeitig beendet. Ende 1992 bzw Anfang 1993 wurde der Vorschlag eines Vertreters der W***** Versicherung AG diskutiert, die von der Klägerin in Einzeldienstverträgen zugestandenen Betriebspensionen durch eine Rückdeckungsversicherung zu finanzieren. Dies hätte den Vorteil einer Steuerminimierung gehabt, weil die Klägerin 1992 mit Gewinn abschloss. Diese Idee fand auch die Unterstützung des Aufsichtsratsvorsitzenden der Klägerin. Diesem legte der Beklagte eine Dienstvertragsänderung vor, in der neben der Finanzierung der betrieblichen Alterspension des Beklagten durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung bei der W***** Versicherung AG eine in den Versicherungsvertrag aufzunehmende Möglichkeit einer einmaligen Kapitalabfindung und eine Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherstellung der Ansprüche an den Beklagten vorgesehen waren. Weiters enthielt dieser Entwurf auf einer Zusatzvereinbarung die Erweiterung des höchstmöglichen Bruttobezuges auf 80 % der Bemessungsgrundlage und die Festsetzung der Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug mit S 142.000 monatlich brutto, bezogen auf den 1. 1. 1992, wertgesichert nach dem VPI 1976. Dieser, über Vorschlag des Vertreters der W***** Versicherung AG vom Beklagten formulierte Entwurf wurde sowohl von diesem als auch vom Aufsichtsratsvorsitzenden der Klägerin zunächst paraphiert, womit Letztgenannter seine Zustimmung und die Absicht zur weiteren Behandlung in den zuständigen Gremien bekunden wollte. Das Datum "1.

3. 1993" wurde vom Beklagten nachträglich eingesetzt. Dieser Zeitpunkt war weder derjenige der Paraphierung noch der Unterschriftsleistung, sondern sollte lediglich den Wirksamkeitsbeginn dokumentieren. Auch der Vorstandsvorsitzende der W***** Holding AG unterstützte diese Dienstvertragsänderung. In der Vorstandssitzung der W***** Holding AG vom 19. 4. 1993 wurde die Änderung des Dienstvertrages des Beklagten behandelt und die Zustimmung des Vorstandes der W***** AG zur geplanten Vorgangsweise zum Ausdruck gebracht. Dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Klägerin wurde die Aufgabe übertragen, die Zustimmung auch der Vertreter der Minderheitsgesellschafterin einzuholen. Der Beklagte wurde vom Aufsichtsratsvorsitzenden und vom Vorstand der Mehrheitsgesellschafterin lediglich dahin informiert, dass der Vorstand der Mehrheitsgesellschafterin der Dienstvertragsänderung zustimme. In der Folge wurde der Zusatz zum Dienstvertrag vom Beklagten als Dienstnehmer und auf Seiten des Dienstgebers vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnet. Am 20. 4. 1993 wurden die Anteile der Wi***** AG an die Bank ***** AG abgetreten, die W***** AG übte jedoch auf Grund eines internen Verwaltungsvertrages weiterhin die Gesellschafterrechte für die Bank ***** AG aus, auch der bisherige Aufsichtsratsvorsitzende der Klägerin behielt seine Position. Der geplante Gesellschafterwechsel war schon in der Vorstandssitzung vom 19. 4. 1993 den Beteiligten bewusst.

Da der Versicherungsvertrag, um die steuerlichen Vorteile voll nützen zu können, noch vor Beschlussfassung über die Bilanz abgeschlossen werden musste und die Bilanzschlussbesprechung für den 7. 5. 1994 angesetzt war, unterzeichnete der Beklagte als Geschäftsführer der Klägerin den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages, welcher rückwirkend mit 1. 12. 1992 beginnen sollte. Bei der Schlussbesprechung der Bilanz vom 7. 5. 1994, bei welcher unter anderem auch der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Klägerin anwesend war, war dieser Vertrag bereits als Bilanzposition in die Bilanz aufgenommen. Die Rückdeckungsversicherung bzw der Prämienaufwand für diese scheinen in der Bilanz für 1992 und auch 1993 auf. Bei der am 29. 6. 1993 stattfindenden Aufsichtsratsitzung, welche von seinem Vorsitzenden geleitet wurde, wurde auch der in der Bilanz des Geschäftsjahres 1993 aufscheinende "Prämienaufwand für eine Rückdeckungsversicherung für eine Pensionsverpflichtung" erörtert. Auf Befragen des Mag. G*****, des Vertreters der B***** GesmbH, welche ebenfalls im Eigentum der Bank ***** AG stand, wurde beprochen, dass diese Rückdeckungsversicherung den Geschäftsführer betreffe. Nach Erörterung mehrerer Details erfolgte eine Beschlussfassung des Aufsichtsrates betreffend die Bilanz 1993, von der auch die Beträge für die Rückdeckungsversicherung nicht ausgenommen waren und es wurde der Geschäftsführer entlastet.

Im Jahre 1994 erfolgte eine Überprüfung des W*****-Konzerns hinsichtlich der Geschäftsjahre 1988 bis 1994 durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, dem auch die Dienstverträge der Führungskräfte zur Verfügung gestellt wurden, ohne dass Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Im Oktober 1994 kam es zum vorzeitigen Ausscheiden des Geschäftsführers (= des Beklagten) aus dem Dienstverhältnis. Am 12. 10. 1994 wurden in einer vom Beklagten und vom damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrates der klagendene Partei unterzeichneten Vereinbarung die Modalitäten der Beendigung des Dienstverhältnisses festgelegt. Bezüglich der dienstrechtlichen Ansprüche des Beklagten wurden unter anderem ausdrücklich die Aufrechterhaltung der Pensionsansprüche des Dienstvertrages, als wäre dieser mit 31. 12. 1996 aufgelöst worden und die Erfüllung des Punktes 3 des Nachtrages zum Dienstvertrag vom 1. 3. 1993 bestätigt. Anlässlich der außergerichtlichen Beilegung zweier weiterer Rechtsstreite zwischen den Streitteilen wurde in eine "Vereinbarung vom 18. 11. 1995" ein Hinweis auf das Aufrechtbleiben der Pensionsansprüche des Beklagten und Widerklägers aufgenommen. Im Jahr 1996 erfolgte die letzte Prämienzahlung durch die klagende Partei an die W***** Versicherung im Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Versicherungsvertrag. Die Zahlung der Indexaufwertungsprämie in Höhe von ca S 3,000.000 wurde durch die Klägerin jedoch bis zuletzt verweigert. Davon wurde der Beklagte mit Schreiben vom 18. 6.1996 durch die Versicherungsgesellschaft verständigt. Aufforderungen an die Klägerin, diese Prämienzahlung zu tätigen, blieben erfolglos.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die im § 13 der Geschäftsordnung für den Geschäftsführer enthaltene Wendung "Zustimmung der Gesellschaft" so aufzufassen sei, dass damit kein formeller Beschluss gemeint und es daher ausreichend sei, wenn die Mehrheit der Gesellschafter einem zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrag in formloser Weise zustimme. Dies sei im vorliegenden Fall durch die zu 74 % Gesellschafterin W***** Holding AG geschehen, sodass die Vertragsänderung vom 1. 3. 1993 durch Unterfertigung seitens des Aufsichtsratsvorsitzenden zustande gekommen sei. Im Abschluss des Versicherungsvertrages zwischen Klägerin und W***** Versicherung liege kein Insichgeschäft des Geschäftsführers und Beklagten, sodass dieser Vertrag jedenfalls wirksam sei. Auch der zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten abgeschlossene Pfandbestellungsvertrag sei wirksam und stelle eine dienstvertragliche Verpflichtung der Klägerin dar, sodass der Beklagte das Original der Versicherungspolizze nicht titellos besitze. Der Beklagte habe auch Anspruch darauf, dass die Klägerin entsprechend ihren Vertragspflichten offene Prämienforderungen der ***** Versicherung AG begleiche. Die Klägerin habe keine substantiierten Einwendungen gegen die Prämienhöhe erhoben. Da die Abtretung ein üblicher Vorgang sei, um den Beklagten in den Genuss der Versicherungsleistungen kommen zu lassen, habe er auch auf die Abgabe einer entsprechenden Klärung durch die Klägerin Anspruch. Im Falle einer rechtzeitigen Zahlung durch die Klägerin hätte der Beklagte auf dem Kapitalmarkt Zinsen in der Höhe von 8 % p.a. erlangen können, so dass ihm diese aus dem Titel des Schadenersatzes zustünden.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die im Paragraph 13, der Geschäftsordnung für den Geschäftsführer enthaltene Wendung "Zustimmung der Gesellschaft" so aufzufassen sei, dass damit kein formeller Beschluss gemeint und es daher ausreichend sei, wenn die Mehrheit der Gesellschafter einem zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrag in formloser Weise zustimme. Dies sei im vorliegenden Fall durch die zu 74 % Gesellschafterin W***** Holding AG geschehen, sodass die Vertragsänderung vom 1. 3. 1993 durch Unterfertigung seitens des Aufsichtsratsvorsitzenden zustande gekommen sei. Im Abschluss des Versicherungsvertrages zwischen Klägerin und W***** Versicherung liege kein Insichgeschäft des Geschäftsführers und Beklagten, sodass dieser Vertrag jedenfalls wirksam sei. Auch der zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten abgeschlossene Pfandbestellungsvertrag sei wirksam und stelle eine dienstvertragliche Verpflichtung der Klägerin dar, sodass der Beklagte das Original der Versicherungspolizze nicht titellos besitze. Der Beklagte habe auch Anspruch darauf, dass die Klägerin entsprechend ihren Vertragspflichten offene Prämienforderungen der ***** Versicherung AG begleiche. Die Klägerin habe keine substantiierten Einwendungen gegen die Prämienhöhe erhoben. Da die Abtretung ein üblicher Vorgang sei, um den Beklagten in den Genuss der Versicherungsleistungen kommen zu lassen, habe er auch auf die Abgabe einer entsprechenden Klärung durch die Klägerin Anspruch. Im Falle einer rechtzeitigen Zahlung durch die Klägerin hätte der Beklagte auf dem Kapitalmarkt Zinsen in der Höhe von 8 % p.a. erlangen können, so dass ihm diese aus dem Titel des Schadenersatzes zustünden.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil ab, gab dem Begehren der Klägerin zur Gänze statt und wies das Haupt- sowie das erste Eventualbegehren des Widerklägers ab. Im Umfang des zweiten Eventualbegehrens des Widerklägers hob es das angefochtene Urteil auf. Es erachtete sowohl eine Revision als auch den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil es sich bei den Fragen des Selbstkontrahierens bzw des Insichgeschäftes um Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung handle.

Das Berufungsgericht ergänzte die Feststellungen des Erstgerichtes wie folgt: Der seinerzeitige Aufsichtsratsvorsitzende der Klägerin verfasste einen Bericht an die Generalversammlung, in welchem er die Genehmigung des Jahresabschlusses für 1993 und die Entlastung des Geschäftsführers empfahl. Die Generalversammlung fasste einen Beschluss in diesem Sinne. In den Jahresberichten für 1992 und 1993 schien die Rückdeckungsversicherung auf. Der Rechtsfreund der Klägerin sagte dem Beklagten mit Schreiben vom 28. 11. 1995 die "Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag im Zusammenhang mit dem Pensionsanspruch" zu.

Entgegen dem Erstgericht vertrat das Berufungsgericht die Rechtsauffassung, dass die mit 1. 3. 1993 datierte Änderung des Dienstvertrages des Beklagten nicht wirksam zustandegekommen sei. § 13 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführer der Klägerin sei so zu verstehen, dass die eigentliche Befugnis zur Zustimmung bei den Gesellschaftern liege. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats als physische Person sei für sich allein gar kein Organ der Gesellschaft, sonderen bloß Mitglied eines Kollegialorgans, nämlich des Aufsichtsrats (§ 30 GmbHG). Der Vorsitzende des Aufsichtsrates habe lediglich den Willen der Gesellschafter nach außen hin zu erklären. Die Auffassung des Erstgerichtes, wonach die in der Geschäftsordnung vorgesehene Zustimmung der Gesellschafter keines formellen Beschlusses bedürfe, könne sich das Berufungsgericht nicht anschließen. Der Beschluss sei jene rechtliche Form, in welcher die Gesellschafter ihren Willen nach außen in verbindlicher Weise artikulierten. Gemäß § 34 Abs 1 GmbHG würden die durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse in der Generalversammlung gefasst, es sei denn, dass sämtliche Gesellschafter sich im Einzelfall schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder doch mit der Abstimmung im schriftlichen Weg einverstanden erklärten. Ein auf diese Weise erfolgter Gesellschafterbeschluss habe aber nicht festgestellt werden können. Das Berufungsgericht verkenne nicht, dass auch eine konkludente Zustimmung der Gesellschafter möglich sei, diese setze aber die Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch sämtliche Gesellschafter voraus (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht Rz 2/230; HS 5570; SZ 26/58). Eine solche formlose Willensübereinstimmungserklärung sämtlicher Gesellschafter sei aber ebenfalls nicht festzustellen gewesen, vielmehr sei die Minderheitsgesellschafterin mit der vorliegenden Vertragsänderung überhaupt nicht befasst worden. Dass in der Aufsichtsratssitzung vom 29. 6. 1994 über Anfrage des Vertreters der Minderheitsgesellschaft besprochen worden sei, dass der in der Bilanz enthaltene Prämienaufwand eine Rückdeckungsversicherung des Beklagten betreffe, sei unerheblich und lasse schon deshalb keinen Schluss auf eine Zustimmung der Minderheitsgesellschafterin zu, weil diese selbst eine GmbH sei und ihre Zustimmung durch einen Geschäftsführer (Vorstand) hätte erklären müssen. In der Genehmigung einer Bilanz durch die Gesellschafter liege überdies nicht die konkludente Genehmigung eines Insichgeschäftes (RdW 1986, 39). Auch der Abschluss des Versicherungsvertrages durch den Beklagten als Geschäftsführer der Klägerin sei als Insichgeschäft zu beurteilen, weil der Beklagte und seine Gattin selbst als versicherte Personen aufschienen. Auch diesem Geschäft wohne daher die für Insichgeschäfte typische Interessenkollision inne. Dazu komme noch, dass dem Beklagten die Stellung eines Pfandgläubigers eingeräumt worden sei. Auch dieses Geschäft hätte gemäß § 13 der GeO für die Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Gesellschafter abgeschlossen werden dürfen. Dazu komme, dass die beabsichtigte Rückdeckungsversicherung in der Vereinbarung vom 1. 3. 1993 gar nicht näher spezifiziert worden sei. Eine generelle Ermächtigung zum Abschluss eines solchen Geschäfts sei unwirksam, weil dadurch eine Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne. Dass der Versicherungsvertrag auf den Beklagten "maßgeschneidert" gewesen sei, stelle eine Leerformel dar und könne eine Konkretisierung nicht ersetzen. Eine nachträgliche Genehmigung durch Rechtsfreunde der Klägerin sei auszuschließen, weil nicht hervorgekommen sei, dass dabei auch von der fehlenden Zustimmung der Minderheitsgesellschafterin irgendwie die Rede gewesen sei. Der Beklagte könne sich nicht auf seinen guten Glauben berufen, weil ihm als Geschäftsführer der Klägerin der Inhalt der Geschäftsordnung betreffend die Zustimmung der Gesellschafter für Geschäfte mit dem Geschäftsführer hätte bekannt sein müssen. Die Unwirksamkeit dieser Vertragsänderung führe zur Stattgebung des Klagebegehrens und zur Abweisung des Haupt- und ersten Eventualbegehrens des Widerbeklagten. Im Umfang des zweiten Eventualbegehrens sei die Sache noch nicht ausreichend verhandelt und fehle es an Feststellungen zur Pensionsvereinbarung, auf welche sich der Beklagte und Widerkläger stütze.Entgegen dem Erstgericht vertrat das Berufungsgericht die Rechtsauffassung, dass die mit 1. 3. 1993 datierte Änderung des Dienstvertrages des Beklagten nicht wirksam zustandegekommen sei. Paragraph 13, der Geschäftsordnung für die Geschäftsführer der Klägerin sei so zu verstehen, dass die eigentliche Befugnis zur Zustimmung bei den Gesellschaftern liege. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats als physische Person sei für sich allein gar kein Organ der Gesellschaft, sonderen bloß Mitglied eines Kollegialorgans, nämlich des Aufsichtsrats (Paragraph 30, GmbHG). Der Vorsitzende des Aufsichtsrates habe lediglich den Willen der Gesellschafter nach außen hin zu erklären. Die Auffassung des Erstgerichtes, wonach die in der Geschäftsordnung vorgesehene Zustimmung der Gesellschafter keines formellen Beschlusses bedürfe, könne sich das Berufungsgericht nicht anschließen. Der Beschluss sei jene rechtliche Form, in welcher die Gesellschafter ihren Willen nach außen in verbindlicher Weise artikulierten. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GmbHG würden die durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse in der Generalversammlung gefasst, es sei denn, dass sämtliche Gesellschafter sich im Einzelfall schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder doch mit der Abstimmung im schriftlichen Weg einverstanden erklärten. Ein auf diese Weise erfolgter Gesellschafterbeschluss habe aber nicht festgestellt werden können. Das Berufungsgericht verkenne nicht, dass auch eine konkludente Zustimmung der Gesellschafter möglich sei, diese setze aber die Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch sämtliche Gesellschafter voraus (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht Rz 2/230; HS 5570; SZ 26/58). Eine solche formlose Willensübereinstimmungserklärung sämtlicher Gesellschafter sei aber ebenfalls nicht festzustellen gewesen, vielmehr sei die Minderheitsgesellschafterin mit der vorliegenden Vertragsänderung überhaupt nicht befasst worden. Dass in der Aufsichtsratssitzung vom 29. 6. 1994 über Anfrage des Vertreters der Minderheitsgesellschaft besprochen worden sei, dass der in der Bilanz enthaltene Prämienaufwand eine Rückdeckungsversicherung des Beklagten betreffe, sei unerheblich und lasse schon deshalb keinen Schluss auf eine Zustimmung der Minderheitsgesellschafterin zu, weil diese selbst eine GmbH sei und ihre Zustimmung durch einen Geschäftsführer (Vorstand) hätte erklären müssen. In der Genehmigung einer Bilanz durch die Gesellschafter liege überdies nicht die konkludente Genehmigung eines Insichgeschäftes (RdW 1986, 39). Auch der Abschluss des Versicherungsvertrages durch den Beklagten als Geschäftsführer der Klägerin sei als Insichgeschäft zu beurteilen, weil der Beklagte und seine Gattin selbst als versicherte Personen aufschienen. Auch diesem Geschäft wohne daher die für Insichgeschäfte typische Interessenkollision inne. Dazu komme noch, dass dem Beklagten die Stellung eines Pfandgläubigers eingeräumt worden sei. Auch dieses Geschäft hätte gemäß Paragraph 13, der GeO für die Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Gesellschafter abgeschlossen werden dürfen. Dazu komme, dass die beabsichtigte Rückdeckungsversicherung in der Vereinbarung vom 1. 3. 1993 gar nicht näher spezifiziert worden sei. Eine generelle Ermächtigung zum Abschluss eines solchen Geschäfts sei unwirksam, weil dadurch eine Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne. Dass der Versicherungsvertrag auf den Beklagten "maßgeschneidert" gewesen sei, stelle eine Leerformel dar und könne eine Konkretisierung nicht ersetzen. Eine nachträgliche Genehmigung durch Rechtsfreunde der Klägerin sei auszuschließen, weil nicht hervorgekommen sei, dass dabei auch von der fehlenden Zustimmung der Minderheitsgesellschafterin irgendwie die Rede gewesen sei. Der Beklagte könne sich nicht auf seinen guten Glauben berufen, weil ihm als Geschäftsführer der Klägerin der Inhalt der Geschäftsordnung betreffend die Zustimmung der Gesellschafter für Geschäfte mit dem Geschäftsführer hätte bekannt sein müssen. Die Unwirksamkeit dieser Vertragsänderung führe zur Stattgebung des Klagebegehrens und zur Abweisung des Haupt- und ersten Eventualbegehrens des Widerbeklagten. Im Umfang des zweiten Eventualbegehrens sei die Sache noch nicht ausreichend verhandelt und fehle es an Feststellungen zur Pensionsvereinbarung, auf welche sich der Beklagte und Widerkläger stütze.

Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Ersturteil zur Gänze wieder hergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, diesen Beschluss aufzuheben und dem zweiten Eventualbegehren des Widerklägers zur Gänze stattzugeben.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, dieser nicht Folge zu geben und den Rekurs zurückzuweisen, bzw diesem nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Revision:

Diese ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Die vom Beklagten geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Teils erweist sich die Mängelrüge als im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge, teils beruft sich der Revisionswerber auf angebliche Rügen, welche in dieser Form gar nicht bzw nicht ordnungsgemäß erhoben wurden, teils fehlt den infolge angeblicher Verfahrensmängel des Berufungsgerichtes nicht getroffenen Feststellungen die rechtliche Erheblichkeit.Die vom Beklagten geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Teils erweist sich die Mängelrüge als im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge, teils beruft sich der Revisionswerber auf angebliche Rügen, welche in dieser Form gar nicht bzw nicht ordnungsgemäß erhoben wurden, teils fehlt den infolge angeblicher Verfahrensmängel des Berufungsgerichtes nicht getroffenen Feststellungen die rechtliche Erheblichkeit.

Zu Recht verweist der Revisionswerber im Rahmen seiner Rechtsrüge zunächst darauf, dass im Abschluss des Versicherungsvertrages durch den Beklagten als Geschäftsführer der Klägerin mit dem Versicherungsunternehmen selbst dann kein Insichgeschäft liegt, wenn der Beklagte oder seine Angehörigen im Vertrag als Versicherte genannt sind. Rechtsprechung (EvBl 1983/39) und Lehre (Koppensteiner, GmbHG2 Rz 23 zu § 20, Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 Rz 2/228, Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz3 Rz 9 zu § 20 GmbH-Gesetz, Kostner/Umfahrer, GmbH-Gesetz Handbuch für die Praxis5 Rz 237) definieren nämlich "In-sich-Geschäfte" eines Geschäftsführers derart, dass entweder 1. der Vertreter sein Geschäft für den Vertretenen mit sich selbst abschließt, also dieselbe Person auf der einen Seite als Vertreter, auf der anderen Seite im eigenen Namen handelt ("Selbstkontrahieren im eigentlichen Sinn") oder 2. wenn ein Vertreter für zwei (oder mehrere) Vertretene, für die er vertretungsbefugt ist, ein Geschäft abschließt, wenn also dieselbe Person beide Seiten vertritt (Doppel- oder Mehrfachvertretung). Diese Voraussetzungen liegen im Verhältnis zur außenstehenden Versicherung nicht vor, weil die Benennung als "Versicherter" von einem Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem nicht abhängt. Daraus ist aber für den Revisionswerber im Ergebnis nichts gewonnen, weil die Änderung des Dienstvertrages selbst ein Insichgeschäft darstellt und die Verschaffung von Vorteilen aus dem Versicherungsvertrag durch die Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin gegenüber dem Beklagten als Versichertem von der Wirksamkeit dieses Vertrages abhängig ist, welche, worauf noch einzugehen ist, zu verneinen ist.Zu Recht verweist der Revisionswerber im Rahmen seiner Rechtsrüge zunächst darauf, dass im Abschluss des Versicherungsvertrages durch den Beklagten als Geschäftsführer der Klägerin mit dem Versicherungsunternehmen selbst dann kein Insichgeschäft liegt, wenn der Beklagte oder seine Angehörigen im Vertrag als Versicherte genannt sind. Rechtsprechung (EvBl 1983/39) und Lehre (Koppensteiner, GmbHG2 Rz 23 zu Paragraph 20,, Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 Rz 2/228, Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz3 Rz 9 zu Paragraph 20, GmbH-Gesetz, Kostner/Umfahrer, GmbH-Gesetz Handbuch für die Praxis5 Rz 237) definieren nämlich "In-sich-Geschäfte" eines Geschäftsführers derart, dass entweder 1. der Vertreter sein Geschäft für den Vertretenen mit sich selbst abschließt, also dieselbe Person auf der einen Seite als Vertreter, auf der anderen Seite im eigenen Namen handelt ("Selbstkontrahieren im eigentlichen Sinn") oder 2. wenn ein Vertreter für zwei (oder mehrere) Vertretene, für die er vertretungsbefugt ist, ein Geschäft abschließt, wenn also dieselbe Person beide Seiten vertritt (Doppel- oder Mehrfachvertretung). Diese Voraussetzungen liegen im Verhältnis zur außenstehenden Versicherung nicht vor, weil die Benennung als "Versicherter" von einem Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem nicht abhängt. Daraus ist aber für den Revisionswerber im Ergebnis nichts gewonnen, weil die Änderung des Dienstvertrages selbst ein Insichgeschäft darstellt und die Verschaffung von Vorteilen aus dem Versicherungsvertrag durch die Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin gegenüber dem Beklagten als Versichertem von der Wirksamkeit dieses Vertrages abhängig ist, welche, worauf noch einzugehen ist, zu verneinen ist.

Das Berufungsgericht hat sowohl die ursprüngliche Wirksamkeit als auch eine nachträgliche Genehmigung der Dienstvertragsänderung zum 1. 3. 1993 zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die diesbezüglich zutreffende eingehende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat sowohl die ursprüngliche Wirksamkeit als auch eine nachträgliche Genehmigung der Dienstvertragsänderung zum 1. 3. 1993 zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die diesbezüglich zutreffende eingehende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Insichgeschäfte sind nach herrschender Ansicht zulässig, wenn der Vertretene (= GmbH) zustimmt, oder wenn durch Insichgeschäfte die Interessen des Vertretenen nicht gefährdet werden können, insbesondere wenn es dem Vertretenen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt, die Ware oder Leistung einen Markt- oder Börsenpreis hat oder wenn notwendiges oder nützliches Handeln nach § 1036 f ABGB vorliegt, insbesondere wenn der Geschäftsführer gültig eingegangene (und unbestrittene) Verbindlichkeiten (zB aus dem Anstellungsvertrag) erfüllt (Reich-Rohrwig, aaO Rz 2/229 mwN). Keine Gefahr einer Interessenkollision besteht, wenn der gefährdete Vertretene dem Geschäftsabschluss zugestimmt hat, und zwar gleichgültig, ob durch vorherige Einwilligung oder durch nachträgliche Genehmigung. Bei der GmbH wird die Zustimmung durch den Aufsichtsrat, durch die übrigen Geschäftsführer oder durch Gesellschafterbeschluss erteilt. Der Vertreter kann sich nicht selbst die Zustimmung erteilen (Reich-Rohrwig, aaO mwN). Mit der "Geschäftsordnung für die Geschäftsführer der W*****gesellschaft mbH", insbesondere dessen § 13, haben die Gesellschafter eine gemäß § 20 Abs 1 GmbHG zulässige Beschränkung insoweit geschaffen, als trotz Vorhandenseins eines Aufsichtsrates vor Abschluss des Geschäftes die Gesellschafter zuzustimmen haben, und zwar nach dem klaren Wortlaut des Vertrages auch dann, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Danach hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates (als physische Person) die eigentliche Vertretungshandlung gegenüber dem Geschäftsführer zu setzen. Wenngleich eine solche Zustimmung auch formlos erfolgen könnte, würde dies im vorliegenden Fall bedingen, dass sämtliche Gesellschafter zumindest verständigt wurden und Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen. Dies ist im -unstrittig- hinsichtlich der Minderheitsgesellschafterin nicht erfolgt. Das durch die genannte Bestimmung der Geschäftsordnung aufgestellte Zustimmungserfordernis muss, will man diese Bestimmung nicht aushöhlen, - zumindest für die Dauer des aufrechten Bestandes der Geschäftsführerfunktion des Vertragspartners - auch für die nachträgliche Genehmigung Geltung haben. Das Fehlen einer "Zustimmung" im vorgenannten Sinne führt zu dem Ergebnis, dass sowohl der Abschluss der Vertragsänderung nur mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Klägerin als auch dessen angebliche Genehmigung durch einen späteren Aufsichtsratsvorsitzenden im Zuge der "Vereinbarung" vom 12. 10. 1994 (das ist zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte noch Geschäftsführer war), infolge der bestehenden Interessenkollisionen nicht wirksam wurden. Auf die umstrittene Frage, ob sich der Beklagte als Geschäftsführer auf die Unkenntnis der oben genannten Beschränkungen berufen konnte (vgl Koppensteiner, aaO Rz 22), ist diesfalls nicht einzugehen, weil der sich Beklagte nicht einmal darauf berufen hat, dass ihm die Geschäftsordnungsbestimmung nicht bekannt gewesen sei und weil er auf Grund der ihm gegenüber sowohl vom Aufsichtsratsvorsitzenden als auch vom Vorstand der Mehrheitsgesellschafterin getätigten Äußerungen nur davon ausgehen konnte, dass eine - nicht in Beschlussform erfolgte - Zustimmung lediglich des Mehrheitsgesellschafters erteilt worden war. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend schon darauf hingewiesen, dass, selbst wenn Prämienzahlungen für den vom Beklagten namens der Klägerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag aus der Bilanz hervorgingen, die Genehmigung der Bilanz wegen der differenten Zweckrichtung keine kokludente Genehmigung des seinerzeit abgeschlossenen Geschäftes darstellte (RdW 1986, 39). Zur angeblichen Genehmigung eines Vertreters des Minderheitsgesellschafters in einer Aufsichtsratssitzung ist auszuführen, dass, worauf ebenfalls das Berufungsgericht schon hingewiesen hat, die Funktion als Aufsichtsratsmitglied mit derjenigen der Vertretung in der Generalversammlung nicht ident ist und eine Personenidentität nicht einmal behauptet wurde.Insichgeschäfte sind nach herrschender Ansicht zulässig, wenn der Vertretene (= GmbH) zustimmt, oder wenn durch Insichgeschäfte die Interessen des Vertretenen nicht gefährdet werden können, insbesondere wenn es dem Vertretenen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt, die Ware oder Leistung einen Markt- oder Börsenpreis hat oder wenn notwendiges oder nützliches Handeln nach Paragraph 1036, f ABGB vorliegt, insbesondere wenn der Geschäftsführer gültig eingegangene (und unbestrittene) Verbindlichkeiten (zB aus dem Anstellungsvertrag) erfüllt (Reich-Rohrwig, aaO Rz 2/229 mwN). Keine Gefahr einer Interessenkollision besteht, wenn der gefährdete Vertretene dem Geschäftsabschluss zugestimmt hat, und zwar gleichgültig, ob durch vorherige Einwilligung oder durch nachträgliche Genehmigung. Bei der GmbH wird die Zustimmung durch den Aufsichtsrat, durch die übrigen Geschäftsführer oder durch Gesellschafterbeschluss erteilt. Der Vertreter kann sich nicht selbst die Zustimmung erteilen (Reich-Rohrwig, aaO mwN). Mit der "Geschäftsordnung für die Geschäftsführer der W*****gesellschaft mbH", insbesondere dessen Paragraph 13,, haben die Gesellschafter eine gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GmbHG zulässige Beschränkung insoweit geschaffen, als trotz Vorhandenseins eines Aufsichtsrates vor Abschluss des Geschäftes die Gesellschafter zuzustimmen haben, und zwar nach dem klaren Wortlaut des Vertrages auch dann, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Danach hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates (als physische Person) die eigentliche Vertretungshandlung gegenüber dem Geschäftsführer zu setzen. Wenngleich eine solche Zustimmung auch formlos erfolgen könnte, würde dies im vorliegenden Fall bedingen, dass sämtliche Gesellschafter zumindest verständigt wurden und Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen. Dies ist im -unstrittig- hinsichtlich der Minderheitsgesellschafterin nicht erfolgt. Das durch die genannte Bestimmung der Geschäftsordnung aufgestellte Zustimmungserfordernis muss, will man diese Bestimmung nicht aushöhlen, - zumindest für die Dauer des aufrechten Bestandes der Geschäftsführerfunktion des Vertragspartners - auch für die nachträgliche Genehmigung Geltung haben. Das Fehlen einer "Zustimmung" im vorgenannten Sinne führt zu dem Ergebnis, dass sowohl der Abschluss der Vertragsänderung nur mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Klägerin als auch dessen angebliche Genehmigung durch einen späteren Aufsichtsratsvorsitzenden im Zuge der "Vereinbarung" vom 12. 10. 1994 (das ist zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte noch Geschäftsführer war), infolge der bestehenden Interessenkollisionen nicht wirksam wurden. Auf die umstrittene Frage, ob sich der Beklagte als Geschäftsführer auf die Unkenntnis der oben genannten Beschränkungen berufen konnte vergleiche Koppensteiner, aaO Rz 22), ist diesfalls nicht einzugehen, weil der sich Beklagte nicht einmal darauf berufen hat, dass ihm die Geschäftsordnungsbestimmung nicht bekannt gewesen sei und weil er auf Grund der ihm gegenüber sowohl vom Aufsichtsratsvorsitzenden als auch vom Vorstand der Mehrheitsgesellschafterin getätigten Äußerungen nur davon ausgehen konnte, dass eine - nicht in Beschlussform erfolgte - Zustimmung lediglich des Mehrheitsgesellschafters erteilt worden war. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend schon darauf hingewiesen, dass, selbst wenn Prämienzahlungen für den vom Beklagten namens der Klägerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag aus der Bilanz hervorgingen, die Genehmigung der Bilanz wegen der differenten Zweckrichtung keine kokludente Genehmigung des seinerzeit abgeschlossenen Geschäftes darstellte (RdW 1986, 39). Zur angeblichen Genehmigung eines Vertreters des Minderheitsgesellschafters in einer Aufsichtsratssitzung ist auszuführen, dass, worauf ebenfalls das Berufungsgericht schon hingewiesen hat, die Funktion als Aufsichtsratsmitglied mit derjenigen der Vertretung in der Generalversammlung nicht ident ist und eine Personenidentität nicht einmal behauptet wurde.

Was letztlich die "Vereinbarung" von 28. 11. 1995 (Beilagen ./7, 8) anlangt, fällt zunächst auf, dass sich dieser von zwei Rechtsanwälten formulierte Text ("abschließend halte ich fest, dass ich Herrn Rechtsanwalt Dr. .... bestätigte, dass die W***** ihre Verpflichtungen aus dem im Zusammenhang mit dem Pensionanspruch des Herrn Dr. Walter S***** bei der W***** abgeschlossenen Versicherungsvertrag erfüllt") nicht in das Schema des übrigen, nach Punkten gegliederten Vertragstextes eingliedert und daher schon fraglich sein kann, ob damit überhaupt eine eigene Verpflichtung (allenfalls Genehmigung) eingegangen werden sollte. Es ergibt sich jedenfalls keine ausdrückliche Verpflichtung der Klägerin in Bezug auf den Dienstvertrag, der im Verhältnis zwischen den Streitteilen maßgeblich wäre. Wenngleich eine schlüssige Genehmigung von Insichgeschäften grundsätzlich möglich ist (GesRZ 1992, 51, ÖBl 1992, 157 ua), und auch das schlüssige Eingehen einer Verpflichtung gegenüber dem aus seiner Funktion ausgeschiedenen Geschäftsführer ohne Formalvoraussetzungen möglich wäre, ist gerade bei stillschweigenden Handlungen darauf zu achten, dass kein vernünftiger Grund bestehen darf, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind (StRSpr, zuletzt 10 Ob 2297/96t = ÖBA 1998, 798[Bollenberger]). Da nicht einmal behauptet wurde, dass anlässlich des Abschlusses vom 28. 11. 1995 die Genehmigungsbedürftigkeit des seinerzeit abgeschlossenen Geschäftes überhaupt zur Diskussion gestanden wäre, kann der Bezugnahme auf den Versicherungsvertrag nicht der objektive Erklärungswert einer gleichzeitigen Genehmigung einer Änderung des Dienstvertrages beigemessen werden. Soweit in dieser Erklärung ein unechtes (deklaratorisches) Anerkenntnis gelegen sein mag, ist dies insofern ohne Belang, weil diese nicht vom Rechtsfolgewillen getragene Wissenserklärung widerlegbar ist und von der Klägerin auch widerlegt wurde.

Soweit der Revisionswerber zu Punkt 2 des von der Klägerin erhobenen Feststellungsbegehrens das rechtliche Interesse vermisst, ist ihm entgegenzuhalten, dass schon aus dem Vorbringen der Klägerin ausreichend deutlich hervorgeht, dass dieser bewusst war, dass dem Beklagten als Versicherten keine unmittelbaren Rechte aus dem mit der W***** Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrag zukommen können und lediglich festgestellt werden sollte, dass auch im Falle von Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer der Beklagte nicht berechtigt sein sollte, aus Anlass solcher Leistungen Ansprüche gegenüber der Klägerin, derer er sich berühmt, zu erheben

Das Revisionsgericht konnte daher durch Umformulierung des Punktes 2 des Feststellungsbegehrens diesem ohne Verstoß gegen § 405 ZPO eine noch klarere Fassung geben (RIS-Justiz RS0039012 uva).Das Revisionsgericht konnte daher durch Umformulierung des Punktes 2 des Feststellungsbegehrens diesem ohne Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO eine noch klarere Fassung geben (RIS-Justiz RS0039012 uva).

Den Geschäftsführer treffen immer auch die sich nach den Vorschriften des Auftrages (§§ 1002 f ABGB) ergebenden Pflichten, also auch die Herausgabepflicht gemäß § 1009 ABGB (SZ 58/158). Schon aus diesem Grund ist der Anspruch der Klägerein auf Ausfolgung der in Händen des Beklagten befindlichen Versicherungspolizze berechtigt.Den Geschäftsführer treffen immer auch die sich nach den Vorschriften des Auftrages (Paragraphen 1002, f ABGB) ergebenden Pflichten, also auch die Herausgabepflicht gemäß Paragraph 1009, ABGB (SZ 58/158). Schon aus diesem Grund ist der Anspruch der Klägerein auf Ausfolgung der in Händen des Beklagten befindlichen Versicherungspolizze berechtigt.

Zusammenfassend folgt daraus die Berechtigung des Begehrens der Klägerin, während Haupt- und erstes Eventualbegehren des Beklagten eines tauglichen Rechtsgrundes entbehren.

2. Zum Rekurs:

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes birgt der Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses zwar keine Rechtsfrage der im § 46 Abs 1 ASGG genannten Bedeutung, doch bedarf es gemäß § 44 Abs 3 ASGG dieser Voraussetzung in Verfahren nach § 46 Abs 3 ASGG (hier: über vertragliche Ruhegenüsse) nicht. Dem Obersten Gerichtshof ist aber eine Überprüfung verwehrt, wenn das Berufungsgericht eine Aufhebung wegen fehlender Feststellungen (hier: zum Vertragstext der ursprünglichen Pensionsvereinbarung) für notwendig erachtet und dabei von einer grundsätzlich richtigen Rechtsansicht ausgeht (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 519).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes birgt der Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses zwar keine Rechtsfrage der im Paragraph 46, Absatz eins, ASGG genannten Bedeutung, doch bedarf es gemäß Paragraph 44, Absatz 3, ASGG dieser Voraussetzung in Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG (hier: über vertragliche Ruhegenüsse) nicht. Dem Obersten Gerichtshof ist aber eine Überprüfung verwehrt, wenn das Berufungsgericht eine Aufhebung wegen fehlender Feststellungen (hier: zum Vertragstext der ursprünglichen Pensionsvereinbarung) für notwendig erachtet und dabei von einer grundsätzlich richtigen Rechtsansicht ausgeht (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 519,).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO, der Kostenvorbehalt in § 52 ZPO begründet.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO, der Kostenvorbehalt in Paragraph 52, ZPO begründet.

Anmerkung

E56138 09B01369

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00136.99M.1117.000

Dokumentnummer

JJT_19991117_OGH0002_009OBA00136_99M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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