Entscheidungsgründe: Am 12.9.1991 schlossen der Kläger als Verkäufer und die Firma M***** Liegenschaftsverwertungs GmbH (in der Folge bloß M GmbH) als Käuferin unter Mitwirkung des Beklagten in seiner Eigenschaft als Notar und Vertragsverfasser den Kaufvertrag über eine im Alleineigentum des Klägers stehende Liegenschaft. Nach Punkt III. dieses Kaufvertrages verpflichtete sich die Käuferin, den vereinbarten Kaufpreis von S 10 Mio bis spätestens 29.11.1991 "zu treuen Handen des ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009ABGB §1012ABGB §1299 DNO 1855 §5NO 1855 §37NO 1855 §39
Rechtssatz: Ist der Notar, der den Kaufvertrag über eine Liegenschaft verfaßt hat, mehrseitiger Treuhänder (der Parteien des Kaufvertrages, der Hypothekargläubigerin, die voll befriedigt werden soll und des Kreditinstitutes, das den Kaufpreis finanziert), hat er den treugebenden Verkäufer bei Abänderung des Auftrages (hier: Durchführung vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises... mehr lesen...
Norm: NO §37
Rechtssatz: Ein Irrtum über Inhalt und Grenzen der Verschwiegenheitspflicht nach § 37 NO ist verwerfbar und muß demnach unbeachtlich bleiben, weil von einem Notariatskanditaten mit Fug erwartet werden kann, seine Berufspflichten und damit auch die Pflichten aus § 37 NO zu kennen und sich darnach zu verhalten. Entscheidungstexte Ds 31/95 Entscheidungstext OGH 22.09.1995 ... mehr lesen...
Norm: NO §37
Rechtssatz: Eine Aufspaltung der dem Notar (Notariatskanditaten) zukommenden, die Interessen eines Klienten berührenden Informationen in solche, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit zukommen( und demnach der Verschwiegenheitspflicht unterliegen), und in solche, die ihm privat zugehen ( und daher von der Verschwiegenheitspflicht nicht erfaßt sind), ist wegen des engen sachlichen Konnexes nicht möglich; die Verschwiegenheitspflicht g... mehr lesen...
Norm: NO §37RL-BA der Notariatskammer für Wien. NÖ und Bgld §15 Abs3
Rechtssatz: Die Offenbarung der wahren Kaufpreishöhe und damit die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist durch § 15 Abs 3 der RL-BA der Notariatskammer für Wien, NÖ und Bgld für das verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder nicht gedeckt. Denn darnach sind zur Abwendung eigener zivilrechtlicher Nachteile erforderliche Angaben lediglich in einem hiefür unumgä... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 CINO §5NO §37NO §39RAO §10
Rechtssatz: Grundlegender Unterschied zwischen der Amtspflicht des Notars, wie sie sich aus den Bestimmungen der §§ 5, 37 und 39 NO ergibt, und der in § 10 RAO festgelegten Berufungspflicht des Rechtsanwaltes der Treue zur Partei. - Dem Rechtsanwalt ist die Doppelvertretung verboten. Aus dem Recht des Notars, Privaturkunden zu verfassen (§ 5 Abs 1 NO), hingegen folgt, daß der Notars, aus Anlaß der Verf... mehr lesen...