Ein Irrtum über Inhalt und Grenzen der Verschwiegenheitspflicht nach § 37 NO ist verwerfbar und muß demnach unbeachtlich bleiben, weil von einem Notariatskanditaten mit Fug erwartet werden kann, seine Berufspflichten und damit auch die Pflichten aus § 37 NO zu kennen und sich darnach zu verhalten.