RS OGH 1995/9/22 Ds31/95

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Norm

NO §37
RL-BA der Notariatskammer für Wien. NÖ und Bgld §15 Abs3

Rechtssatz

Die Offenbarung der wahren Kaufpreishöhe und damit die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist durch § 15 Abs 3 der RL-BA der Notariatskammer für Wien, NÖ und Bgld für das verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder nicht gedeckt. Denn darnach sind zur Abwendung eigener zivilrechtlicher Nachteile erforderliche Angaben lediglich in einem hiefür unumgänglichen Ausmaß gestattet.

Entscheidungstexte

  • Ds 31/95
    Entscheidungstext OGH 22.09.1995 Ds 31/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071135

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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