RS OGH 1973/5/30 5Ob53/73, 3Ob233/97d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1973
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Norm

ABGB §879 CI
NO §5
NO §37
NO §39
RAO §10

Rechtssatz

Grundlegender Unterschied zwischen der Amtspflicht des Notars, wie sie sich aus den Bestimmungen der §§ 5, 37 und 39 NO ergibt, und der in § 10 RAO festgelegten Berufungspflicht des Rechtsanwaltes der Treue zur Partei. - Dem Rechtsanwalt ist die Doppelvertretung verboten. Aus dem Recht des Notars, Privaturkunden zu verfassen (§ 5 Abs 1 NO), hingegen folgt, daß der Notars, aus Anlaß der Verfassung zwangsläufig sämtliche - insoweit im Vertragswillen übereinstimmende - Parteien zu beraten hat. Selbst bei Annahme einer gesetzwidrigen "Doppelvertretung" oder Verletzung der Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 37 Abs 1 NO läge Nichtigkeit nicht vor, weil weder die Verbotsnorm selbst die Nichtigkeit des Auftragsverhältnisses zwischen Notar und Vertragsparteien ausspricht noch der Zweck der Verbotsnorm die Nichtigkeit erfordert.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 53/73
    Entscheidungstext OGH 30.05.1973 5 Ob 53/73
    Veröff: RZ 1973/171 S 172 = EvBl 1973/294 S 602 = NZ 1974,152
  • 3 Ob 233/97d
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 3 Ob 233/97d
    nur: Aus dem Recht des Notars, Privaturkunden zu verfassen (§ 5 Abs 1 NO), hingegen folgt, daß der Notars, aus Anlaß der Verfassung zwangsläufig sämtliche - insoweit im Vertragswillen übereinstimmende - Parteien zu beraten hat. (T1) Veröff: SZ 71/12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038775

Dokumentnummer

JJR_19730530_OGH0002_0050OB00053_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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