RS OGH 1995/9/22 Ds31/95

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Norm

NO §37

Rechtssatz

Eine Aufspaltung der dem Notar (Notariatskanditaten) zukommenden, die Interessen eines Klienten berührenden Informationen in solche, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit zukommen( und demnach der Verschwiegenheitspflicht unterliegen), und in solche, die ihm privat zugehen ( und daher von der Verschwiegenheitspflicht nicht erfaßt sind), ist wegen des engen sachlichen Konnexes nicht möglich; die Verschwiegenheitspflicht greift vielmehr schon dann ein, wenn dem Notar (Notariatskanditaten) derartige Informationen auch in Ausübung seiner Tätigkeit zugänglich geworden sind.

Entscheidungstexte

  • Ds 31/95
    Entscheidungstext OGH 22.09.1995 Ds 31/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071144

Dokumentnummer

JJR_19950922_OGH0002_0000DS00031_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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