Norm
NO §37Rechtssatz
Eine Aufspaltung der dem Notar (Notariatskanditaten) zukommenden, die Interessen eines Klienten berührenden Informationen in solche, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit zukommen( und demnach der Verschwiegenheitspflicht unterliegen), und in solche, die ihm privat zugehen ( und daher von der Verschwiegenheitspflicht nicht erfaßt sind), ist wegen des engen sachlichen Konnexes nicht möglich; die Verschwiegenheitspflicht greift vielmehr schon dann ein, wenn dem Notar (Notariatskanditaten) derartige Informationen auch in Ausübung seiner Tätigkeit zugänglich geworden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071144Dokumentnummer
JJR_19950922_OGH0002_0000DS00031_9500000_003