Norm: AktG §70AktG §84
Rechtssatz: Die Geschäftsverteilung wirkt sich insoferne auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder aus, als jedes zunächst nur für das ihm zugewiesene Arbeitsgebiet die volle Verantwortung trägt. Im übrigen tritt haftungsrechtlich allerdings eine weitergehende Entlastung ein, da es ihm auf Grund der Geschäftsverteilung verwehrt ist, in die anderen Mitglieder zugewiesenen Tätigkeitsbereiche einzugreifen ... mehr lesen...
Norm: AktG §70
Rechtssatz: Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann kein Vorstandsmitglied von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Für die Ausübung der Geschäftsführung trifft das Gesetz keine allgemeine Regelung. Der Vorstand selbst, die Satzung oder der Aufsichtsrat kann anordnen, daß die Aufgabe der Geschäftsführung unter die Vorstandsmitglieder verteilt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IAABGB §1151 BAktG §70 ffAktG §75AngG §1 IcGmbHG §15
Rechtssatz: Der Anstellungsvertrag von Vorstandsmitgliedern der AG oder von Geschäftsführern der GmbH muss keineswegs immer ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB sein; nach dem Inhalt der zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer getroffenen Vereinbarungen kann der Anstellung im Einzelfall auch ein sogenannter "freier Dienstvertrag", gegebenenfalls aber auch ... mehr lesen...
Der Beklagte war bei der Klägerin, einer Aktiengesellschaft, seit 1930 als Angestellter und anschließend seit 1957 auch als Vorstandsmitglied tätig. Im Jahre 1968 wurde die Bestellung des Beklagten vom Vorstand der klagenden Partei widerrufen und der Beklagte fristlos entlassen. Die Klägerin behauptete, daß der Beklagte seine Obliegenheitspflichten als Vorstandsmitglied schwer verletzt habe. Daraus sei ihr im Kreditfall E-P ein Schaden von 275.900 S deswegen entstanden, weil der Bekla... mehr lesen...
Norm: AktG 1965 §70 ff
Rechtssatz: Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft können auch deren Dienstnehmer sein, sind es aber nicht in jedem Fall. Ob dies zutrifft, muß im Einzelfall dem Inhalt der Abmachung zwischen der Aktiengesellschaft und dem Vorstandsmitglied entnommen werden, grundsätzlich haben Vorstandsmitglieder aber Unternehmerfunktionen auszuüben. Entscheidungstexte 1 Ob 17... mehr lesen...
Norm: AktG 1937 §70
Rechtssatz: Zur Stellung des Vorsitzenden des Vorstandes nach dieser Gesetzesstelle. Entscheidungstexte 9 Os 172/68 Entscheidungstext OGH 05.11.1970 9 Os 172/68 Veröff: EvBl 1971/200 S 352 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0049367 Dokumentnummer JJR_19701105... mehr lesen...
Norm: AktG §49AktG §70AußStrG §9 J2HGB §30HGB §37
Rechtssatz: Kein Recht des Aktionärs und früheren Vorstandsmitgliedes einer AG zum Rekurs gegen die Eintragung einer Firma mit demselben Wortlaut wie die Firma der AG (Tiroler Zugspitzbahn AG). Entscheidungstexte 1 Ob 465/58 Entscheidungstext OGH 10.12.1958 1 Ob 465/58 6 Ob 13/82 ... mehr lesen...
Norm: AktG §70
Rechtssatz: Den Aktionären einer Aktiengesellschaft steht grundsätzlich das Recht zu, zu bestimmen, welche Personen die leitenden Posten der Gesellschaft innehaben sollen, wenn auch dieses Recht nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes nur über den Aufsichtsrat ausgeübt werden kann, der den Vorstand bestellt. Entscheidungstexte 2 Ob 359/53 Entscheidungstext OGH 08.07.1... mehr lesen...