RS OGH 1978/1/10 3Ob536/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1978
beobachten
merken

Norm

AktG §70

Rechtssatz

Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann kein Vorstandsmitglied von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Für die Ausübung der Geschäftsführung trifft das Gesetz keine allgemeine Regelung. Der Vorstand selbst, die Satzung oder der Aufsichtsrat kann anordnen, daß die Aufgabe der Geschäftsführung unter die Vorstandsmitglieder verteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049359

Dokumentnummer

JJR_19780110_OGH0002_0030OB00536_7700000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten