Norm
AktG §70Rechtssatz
Den Aktionären einer Aktiengesellschaft steht grundsätzlich das Recht zu, zu bestimmen, welche Personen die leitenden Posten der Gesellschaft innehaben sollen, wenn auch dieses Recht nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes nur über den Aufsichtsrat ausgeübt werden kann, der den Vorstand bestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0049371Dokumentnummer
JJR_19530708_OGH0002_0020OB00359_5300000_002