Norm
AktG 1965 §70 ffRechtssatz
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft können auch deren Dienstnehmer sein, sind es aber nicht in jedem Fall. Ob dies zutrifft, muß im Einzelfall dem Inhalt der Abmachung zwischen der Aktiengesellschaft und dem Vorstandsmitglied entnommen werden, grundsätzlich haben Vorstandsmitglieder aber Unternehmerfunktionen auszuüben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0049373Dokumentnummer
JJR_19731031_OGH0002_0010OB00179_7300000_002