Norm
KO §83 Abs2Rechtssatz
Bei Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäften, die nach § 116 KO einer Genehmigung des Gläubigerausschusses bedürfen, ist entweder der Genehmigungsbeschluß oder, falls ein Gläubigerausschuß nicht bestellt wurde und deshalb die Genehmigung vom Konkurskommissär zu erteilen ist (§ 90 KO), die vom Konkurskommissär nach § 83 Abs 2 KO auszufertigende Ermächtigungsurkunde vorzulegen. Eine bloß mündliche Genehmigung der Konkurskommissärs ist nicht hinreichend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0065162Dokumentnummer
JJR_19700527_OGH0002_0050OB00123_7000000_002