RS OGH 1995/10/24 5Ob134/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1995
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Norm

ABGB §7
GBG §31 Abs2
GBG §53 Abs1
GBG §53 Abs3
KO §83 Abs2

Rechtssatz

Die Anwendung des § 31 Abs 2 GBG auf Gesuche um Anmerkung der Rangordnung im Sinne des § 53 Abs 1 GBG ist durch Größenschluß (einer Unterart des Analogieschlusses) geboten, weil nicht einzusehen ist, warum Urkunden, (auch Gesuche um Anmerkung der Rangordnung stellen solche dar), die bloß der Sicherung eines Ranges für eine beabsichtigte Verfügung des Liegenschaftseigentümers dienen, strengeren Formerfordernissen unterliegne sollten als das Verfügungsgeschäft selbst; daß der Gesetzgeber durch die Nichterwähnung der Vorschrift des § 31 Abs 2 GBG dessen Anwendung bei Ranganmerkungsgesuchen ausschließen wollte, läßt sich weder mit dem der Regelung zugrundeliegenden Rechtsprinzip noch mit der gebotenen Gleichbehandlung rechtsähnlicher Sachverhalte vereinbaren, sodaß vom Vorliegen einer ungewollten Gesetzeslücke ausgegangen werden kann. Eine dem § 31 Abs 2 GBG entsprechende Genehmigungsklausel durch das Konkursgericht ersetzt daher auch die gerichtliche beziehungsweise notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Masseverwalters unter einem Gesuch um Anmerkung der Rangordnung im Sinne des § 53 Abs 1 GBG.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 134/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 134/95
    Veröff: SZ 68/200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078994

Dokumentnummer

JJR_19951024_OGH0002_0050OB00134_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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