Norm
GBG §31 Abs2Rechtssatz
Eine genehmigende Erklärung des Konkursgerichtes betreffend ein Verfügungsgeschäft des Masseverwalters oder auch nur dessen Vorbereitung durch eine Rangordnungsanmerkung ist als Maßnahme zu verstehen, die sich - im Sinne des der ohnehin engen Zweckbestimmung des § 31 Abs 2 GBG, Identifizierungsprobleme zu lösen - auch an den Interessen des Gemeinschuldners orientiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078997Dokumentnummer
JJR_19951024_OGH0002_0050OB00134_9500000_002