Norm: KO §80KO §71aKO §183
Rechtssatz: Wenn ein Kostenvorschuss erlegt wird, kann das Schuldenregulierungsverfahren unabhängig von den Voraussetzungen des § 183 KO eingeleitet werden. Liegt kein kostendeckendes Vermögen vor, hat das Gericht vor einer Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfharens den Erlag eines Kostenvorschusses aufzuztragen. Entscheidungstexte 13 R 78/06b ... mehr lesen...
Norm: ZPO §155ZPO §158KO §80
Rechtssatz: Wurde-wie in der Praxis üblich-bei der Enthebung des früheren Masseverwalters sofort ein neuer Masseverwalter bestellt wurde und diese Bestellung gleichzeitig mit der Abberufung des bisherigen Masseverwalters wirksam, mangelt es an einerLücke in der Vertretung "der Konkursmasse", der Eintritt einer durch die Umbestellung des Masseverwalters bewirkten Unterbrechung des Verfahrens ist daher zu verneinen. ... mehr lesen...
Norm: KO §67KO §80KO §83ZPO §3
Rechtssatz: Die (natürliche oder juristische) Person oder Handelsgesellschaft, über deren Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland der Konkurs eröffnet wurde, behält in der Republik Österreich die Verfügungsbefugnis und Prozeßführungsbefugnis (Prozeßfähigkeit) in bezug auf ihr in Österreich gelegenes Vermögen; dem in der Bundesrepublik Deutschland bestellten Konkursverwalter kommt in diesem Umfang keinerlei Verf... mehr lesen...
Norm: ABGB §1017ABGB §1029 A1KO §80
Rechtssatz: Handelt der Masseverwalter außerhalb seines Wirkungsbereiches durch Annahme einer zur Erfüllung der zwanzig Prozent Barzahlungsquote zweckgebundenen Überweisung, so entsteht weder eine Masseschuld noch eine Masseforderung. Der Masseverwalter wird dem Dritten gegenüber nach dem Inhalt des mit diesem abgeschlossenen Rechtsgeschäfts persönlich berechtigt und verpflichtet. Ein ihm übergebener Geldbetr... mehr lesen...
Norm: KO §59KO §80
Rechtssatz: Die Aufhebung des Konkurses hat die Rechtswirkung, dass der ehemalige Gemeinschuldner das Recht wiedererlangt, über sein Vermögen frei zu verfügen (§ 59 KO). Daraus folgt, dass Prozesshandlungen nach Aufhebung des Konkurses nur mehr vom ehemaligen Gemeinschuldner oder gegen ihn vorgenommen werden können, da dieser ipso iure anstelle des Masseverwalters in den Prozess eintritt (ZBl 1929/99). Ein vom Masseverwalter ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1412KO §59KO §80
Rechtssatz: Leistungen an den Masseverwalter haben nach Aufhebung des Konkurses keine schuldfreiende Wirkung. Entscheidungstexte 3 Ob 434/58 Entscheidungstext OGH 13.11.1958 3 Ob 434/58 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0033293 Dokumentnummer JJR_1958... mehr lesen...
Norm: KO §80
Rechtssatz: Aus den Funktionen des Masseverwalters in Vertretung der Konkursmasse erwachsen für diese gegen jenen keine Forderungen nach Privatrecht. Entscheidungstexte 3 Ob 589/28 Entscheidungstext OGH 31.10.1928 3 Ob 589/28 Veröff: SZ 10/257 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0065332 ... mehr lesen...