Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Handelt der Masseverwalter außerhalb seines Wirkungsbereiches durch Annahme einer zur Erfüllung der zwanzig Prozent Barzahlungsquote zweckgebundenen Überweisung, so entsteht weder eine Masseschuld noch eine Masseforderung. Der Masseverwalter wird dem Dritten gegenüber nach dem Inhalt des mit diesem abgeschlossenen Rechtsgeschäfts persönlich berechtigt und verpflichtet. Ein ihm übergebener Geldbetrag gehört dann nicht zum Massevermögen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der ihm übergebene Betrag auf das Konkursanderkonto eingezahlt wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
%European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019763Dokumentnummer
JJR_19820303_OGH0002_0010OB00543_8200000_001