Norm
KO §59Rechtssatz
Die Aufhebung des Konkurses hat die Rechtswirkung, dass der ehemalige Gemeinschuldner das Recht wiedererlangt, über sein Vermögen frei zu verfügen (§ 59 KO). Daraus folgt, dass Prozesshandlungen nach Aufhebung des Konkurses nur mehr vom ehemaligen Gemeinschuldner oder gegen ihn vorgenommen werden können, da dieser ipso iure anstelle des Masseverwalters in den Prozess eintritt (ZBl 1929/99). Ein vom Masseverwalter nach rechtskräftiger Konkursaufhebung namens des Gemeinschuldners erhobenes Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0064696Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018