Norm
KO §67Rechtssatz
Die (natürliche oder juristische) Person oder Handelsgesellschaft, über deren Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland der Konkurs eröffnet wurde, behält in der Republik Österreich die Verfügungsbefugnis und Prozeßführungsbefugnis (Prozeßfähigkeit) in bezug auf ihr in Österreich gelegenes Vermögen; dem in der Bundesrepublik Deutschland bestellten Konkursverwalter kommt in diesem Umfang keinerlei Verfügungsbefugnis und Prozeßführungsbefugnis (Prozeßfähigkeit) in Österreich zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035224Dokumentnummer
JJR_19831220_OGH0002_0050OB00635_8300000_001