Norm
ZPO §155Rechtssatz
Wurde-wie in der Praxis üblich-bei der Enthebung des früheren Masseverwalters sofort ein neuer Masseverwalter bestellt wurde und diese Bestellung gleichzeitig mit der Abberufung des bisherigen Masseverwalters wirksam, mangelt es an einerLücke in der Vertretung "der Konkursmasse", der Eintritt einer durch die Umbestellung des Masseverwalters bewirkten Unterbrechung des Verfahrens ist daher zu verneinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118658Dokumentnummer
JJR_20040121_OGH0002_009OBA00149_03G0000_001