RS OGH 2007/4/12 2Ob177/06b

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Veröffentlicht am 12.04.2007
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Norm

KO §41 Abs2
KO §58

Rechtssatz

Auch eine Forderung, die nicht geeignet ist, Konkursforderung zu sein, weil sie ihrer Natur nach im Konkurs nicht verfolgbar ist (hier: Geldstrafe des Gemeinschuldners), lebt durch die erfolgreiche Anfechtung der Erfüllung der Geldschuld wieder auf. Sie kann während des Konkurses nur in das konkursfreie Vermögen oder erst nach Aufhebung des Konkurses geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122030

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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