Norm
ABGB §1333Rechtssatz
Wenn kein Wiederaufleben eingetreten ist, sind die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen, deren Geltendmachung als Konkursforderung durch § 58 Z 1 KO ausgeschlossen ist, gemäß § 156 Abs 7 Satz 1 KO mit dem Zwangsausgleich „mitausgeglichen". In diesem Fall gebühren lediglich gesetzliche Zinsen ab der jeweiligen Fälligkeit der Quotenzahlungen, allerdings unter Berücksichtigung des Zinssatzes für beidseitig unternehmensbezogene Geschäfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123575Im RIS seit
28.05.2008Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012