Norm
KO §58 Z2Rechtssatz
Forderungen auf Zahlung von Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen werden weder von der Konkurseröffnung noch vom Abschluss eines Zwangsausgleichs (§ 156 Abs 7 KO) oder von der Erteilung einer Restschuldbefreiung (§ 214 Abs 1 KO) berührt. Während des Konkurses konkurrieren solche Forderungen auch nicht mit den Forderungen der Konkurs-und Massegläubiger; sie können nur durch Exekution in das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122028Im RIS seit
12.05.2007Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020