Norm: IO §28IO §38KO §28KO §38
Rechtssatz: Anfechtungsgegner kann auch der Gläubiger sein, der bloß mittelbar (über Umwege) Deckung erhalten hat. Dies gilt auch für die Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht nach § 28 KO. Entscheidungstexte 3 Ob 116/08t Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 116/08t Bem: So bereits 2 Ob 534/92 zur Anfechtung nach § 29 KO und 2 Ob 554/89 zur Anfec... mehr lesen...
Norm: ABGB §1302 AKO §31 Abs1 Z2KO §38
Rechtssatz: Grundsätzlich haften mehrere Geschäftsgegner nur auf das jeweils aus der anfechtbaren Handlung Erlangte. Im vorliegenden Fall haben aber die Banken nicht die jeweiligen Eingänge des angefochtenen Zeitraumes zurückzustellen, sondern es geht um den Ausgleich der Quotenverschlechterung. Jedenfalls ist die Interessenlage mit jener des § 1302 ABGB durchaus vergleichbar: So, wie es für die Solidarhaf... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1 Z1KO §38
Rechtssatz: Leistet der vom späteren Gemeinschuldner auf Schuld Angewiesene noch vor Konkurseröffnung an den Anweisungsempfänger, so ist beim Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO nur dieser als Anfechtungsgegner legitimiert. Entscheidungstexte 3 Ob 515/95 Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 515/95 Veröff: SZ 68/114 ... mehr lesen...
Norm: KO §38
Rechtssatz: Als Anfechtungsgegner ist derjenige anzusehen, zu dessen Gunsten die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen wurde und der aus ihr einen Vorteil erlangt hat. Entscheidungstexte 7 Ob 723/87 Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 723/87 Veröff: SZ 61/47 = JBl 1988,652 2 Ob 554/89 Entscheidungstext OGH 28.02.1... mehr lesen...
Norm: KO §38ASVG §58 Abs5
Rechtssatz: Wegen anfechtbarer Rechtshandlung zur Eintreibung von Beiträgen ist der Träger der Krankenversicherung auch insoweit Anfechtungsgegner, als er "als Vertreter" anderer Rechtsträger tätig geworden war. Entscheidungstexte 6 Ob 533/83 Entscheidungstext OGH 11.07.1985 6 Ob 533/83 Veröff: SZ 58/124 = EvBl 1986/33 S 117 = RdW 1986,23 = RZ 1986/... mehr lesen...
Norm: ABGB §1017KO §38
Rechtssatz: Der Gemeinschuldner selbst kommt (falls er nicht im Einzelfall Rechtsnachfolger des ursprünglichen Anfechtungsgegners wird) als Anfechtungsgegner nicht in Betracht (ebenso Bartsch-Pollak 3. Auflage I, 238 Anmerkung 1; Rsp 1935/138 und andere), obwohl er in den meisten Fällen die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt haben wird. Ebenso wie der Gemeinschuldner muss jedoch auch dessen bevollmächtigter Vertreter als ... mehr lesen...
Der in Wien etabliert gewesene Edelsteinhändler Rudolf L. beantragte am 22. Jänner 1963 die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, die am 23. Jänner 1963 auch erfolgte. Da er seinen Ausgleichsantrag in der Folge aber zurückziehen mußte, kam es am 7. Mai 1963 zur Eröffnung des Anschlußkonkurses. Der Kläger, ein Wiener Rechtsanwalt, wurde zunächst zum Ausgleichsverwalter, in der Folge auch zum Masseverwalter bestellt. Die beklagte Partei, eine offene Handelsgesellschaft, die ein Inkassob... mehr lesen...
Norm: KO §31 Abs1 Z2KO §38
Rechtssatz: Zur Frage der Passivlegitimation für die Anfechtung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen eines Inkassobüros, das im eigenen Namen nach Beauftragung durch einzelne Gläubiger des späteren Gemeinschuldners mit diesem eine Moratoriumsvereinbarung geschlossen und durchgeführt hat (unter Heranziehung von 8 Ob 159/62). Entscheidungstexte 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: KO §38
Rechtssatz: Der Anfechtungsgegner wird durch die Veräußerung des Unternehmens, in dessen Rahmen die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde, keineswegs haftungsfrei. Er haftet vielmehr neben dem Übernehmer des Unternehmens, also seinem Rechtsnachfolger, weiter. Es bleibt dem Masseverwalter überlassen, welchen der Anfechtungsschuldner er in Anspruch nimmt. Entscheidungstexte 8 Ob... mehr lesen...