Norm
KO §38Rechtssatz
Als Anfechtungsgegner ist derjenige anzusehen, zu dessen Gunsten die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen wurde und der aus ihr einen Vorteil erlangt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064554Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013