Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Der Gemeinschuldner selbst kommt (falls er nicht im Einzelfall Rechtsnachfolger des ursprünglichen Anfechtungsgegners wird) als Anfechtungsgegner nicht in Betracht (ebenso Bartsch-Pollak 3. Auflage I, 238 Anmerkung 1; Rsp 1935/138 und andere), obwohl er in den meisten Fällen die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt haben wird. Ebenso wie der Gemeinschuldner muss jedoch auch dessen bevollmächtigter Vertreter als Anfechtungsgegner ausgeschieden werden, sofern er nur als Vertreter des Gemeinschuldners (im Rahmen des ihm erteilten Auftrages) die angefochtenen Rechtshandlungen setzt. Ähnliches gilt für den bloß Beauftragten, etwa einen Boten. Demzufolge kann ein Kreditinstitut, welches von einem zum Vermögen des späteren Gemeinschuldners gehörenden Konto desselben ausschließlich über dessen Auftrag Geldbeträge abbucht und an einen Gläubiger des späteren Gemeinschuldners überweist, nicht als Anfechtungsgegner belangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019638Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010