Norm
KO §38Rechtssatz
Der Anfechtungsgegner wird durch die Veräußerung des Unternehmens, in dessen Rahmen die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde, keineswegs haftungsfrei. Er haftet vielmehr neben dem Übernehmer des Unternehmens, also seinem Rechtsnachfolger, weiter. Es bleibt dem Masseverwalter überlassen, welchen der Anfechtungsschuldner er in Anspruch nimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0064549Dokumentnummer
JJR_19620522_OGH0002_0080OB00159_6200000_001