RS OGH 1962/5/22 8Ob159/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1962
beobachten
merken

Norm

KO §38

Rechtssatz

Der Anfechtungsgegner wird durch die Veräußerung des Unternehmens, in dessen Rahmen die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde, keineswegs haftungsfrei. Er haftet vielmehr neben dem Übernehmer des Unternehmens, also seinem Rechtsnachfolger, weiter. Es bleibt dem Masseverwalter überlassen, welchen der Anfechtungsschuldner er in Anspruch nimmt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 159/62
    Entscheidungstext OGH 22.05.1962 8 Ob 159/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0064549

Dokumentnummer

JJR_19620522_OGH0002_0080OB00159_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten