Norm
ABGB §551Rechtssatz
Ein Erbverzichtsvertrag ist dann unanfechtbar, wenn der Noterbe im Zeitpunkt des Verzichtes überschuldet war, ferner die Gefahr bestand, daß seinen Kindern der ihnen gebührende Pflichtteil großteils entgeht und der Verzicht nicht auch für die Kinder des Noterben gilt; diese müssen vielmehr an seine Stelle treten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034712Dokumentnummer
JJR_19950223_OGH0002_0020OB00505_9500000_001