Norm
KO §33Rechtssatz
Ficht der Kläger nur die von der Gemeinschuldnerin an den Indossatar geleistete Zahlung an, nicht jedoch die Wechselbegebung selbst, dh die Indossierung des Wechsels seitens der beklagten Partei als Ausstellerin und damit als letzte Rückgriffsverpflichtete, so hat dies zur Folge, daß die Beurteilung des Klagebegehrens ausschließlich nach den Sonderbestimmungen des § 33 KO zu erfolgen hat. Die Anfechtung nach § 33 Abs 1 KO muß sich jedoch gegen das Geldinstitut richten, dem die Zahlung als Indossatar geleistet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105985Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0050OB00540_9500000_001