Norm
KO §33Rechtssatz
Der Anfechtungsberechtigte kann vom Wechselaussteller als letztem Rückgriffsverpflichteten die Erstattung der gezahlten Wechselsumme verlangen, wenn diesem im Zeitpunkt der Indossierung des Wechsels (= Begebungszeitpunkt) die Begünstigungsabsicht, die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113857Dokumentnummer
JJR_20000523_OGH0002_0040OB00123_00T0000_003