RS OGH 1985/11/14 6Ob679/85, 5Ob540/95

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Veröffentlicht am 14.11.1985
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Norm

KO §33

Rechtssatz

Gegenstand des Ersatzanfechtungstatbestandes des § 33 Abs 2 KO ist nicht die Übergabe der vom Gemeinschuldner angenommenen Wechsel an den Aussteller, sondern die Weitergabe durch diesen mittels Indossamentes; Wechselbegebung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist die Indossierung jenes Wechsels durch den Aussteller als letztem Rückgriffsverpflichteten, dessen Einlösung nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle nur beschränkt anfechtbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064520

Dokumentnummer

JJR_19851114_OGH0002_0060OB00679_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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