Norm
KO §33Rechtssatz
Gegenstand des Ersatzanfechtungstatbestandes des § 33 Abs 2 KO ist nicht die Übergabe der vom Gemeinschuldner angenommenen Wechsel an den Aussteller, sondern die Weitergabe durch diesen mittels Indossamentes; Wechselbegebung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist die Indossierung jenes Wechsels durch den Aussteller als letztem Rückgriffsverpflichteten, dessen Einlösung nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle nur beschränkt anfechtbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064520Dokumentnummer
JJR_19851114_OGH0002_0060OB00679_8500000_003