Norm
KO §33Rechtssatz
Die Wechselbegebung, mit der sich der Wechselinhaber bezahlt machen will, ist eine von der Einlösung des Wechsels verschiedene, selbständige und daher auch gesondert anzufechtende Rechtshandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064524Dokumentnummer
JJR_19851114_OGH0002_0060OB00679_8500000_004