RS OGH 1985/11/14 6Ob679/85, 5Ob540/95

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Veröffentlicht am 14.11.1985
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Norm

KO §33

Rechtssatz

Die Wechselbegebung, mit der sich der Wechselinhaber bezahlt machen will, ist eine von der Einlösung des Wechsels verschiedene, selbständige und daher auch gesondert anzufechtende Rechtshandlung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064524

Dokumentnummer

JJR_19851114_OGH0002_0060OB00679_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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