Norm
KO §24Rechtssatz
Geht man aber davon aus, dass Vorauszahlungen für Bestandverhältnisse, die de iure überhaupt nicht gekündigt werden können, dem Masseverwalter gegenüber wirksam sind, dann muss dies auch für Bestandverhältnisse gelten, die defacto unkündbar sind, sohin für Bestandverhältnisse, die dem MRG unterliegen. Daher ist die Regelung des §24 Abs 1 KO über die Bestandzinsvorauszahlung im Anwendungsbereich des MRG-Kündigungsschutzes unanwendbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mietzinsvorauszahlung; KonkursEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119264Dokumentnummer
JJR_20040604_OGH0002_0020OB00123_04H0000_001