Gemäß § 24 KO tritt der Masseverwalter an Stelle des in Konkurs befindlichen Bestandgebers in den Bestandvertrag ein. Ein solcher mietengeschützter Bestandvertrag kann nur durch Kündigung nach §§ 19 - 23 MG, nicht aber gemäß § 21 KO durch jederzeitigen Rücktritt aufgelöst werden.