Norm
KO §24Rechtssatz
Der Masseverwalter ist durch den auf Grund des Gesetzes erfolgten Eintritt in bestehende Bestandverträge nur an solche Nebenabreden gebunden, die sich auf den zu schützenden Bestandvertrag selbst beziehen, nicht aber auch an solche, die nicht das in Bestand genommene Objekt betreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082302Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_0070OB00638_9400000_001